Bodenuntersuchung nicht vorgenommen: Gründungsmangel arglistig verschwiegen!

21.08.2012

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 116/10

Der Auftraggeber erwarb 1987 vom Auftragnehmer ein Grundstück mit einem darauf noch zu errichtenden Reihenmittelhaus. Der Auftragnehmer unterließ Bodenuntersuchungen, weil er meinte, mit seiner auf Kenntnis der örtlichen Verhältnisse basierenden Gründungsmethode das Haus auf jeden Fall standsicher zu gründen. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist nimmt der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Rissen am Gebäude auf Schadensersatz in Höhe von 116.000 Euro in Anspruch, die der Auftraggeber auf unzureichende Gründung zurückführt. Das OLG weist die Klage wegen Verjährung ab: Auch eine fehlerhafte Gründung durch den Auftragnehmer sei noch nicht arglistig. Arglist könne dem Auftragnehmer nur vorgeworfen werden, wenn er mögliche Gründungsmängel billigend in Kauf genommen hätte.

 

Das sieht der BGH anders. Auf die Billigung möglicher Gründungsmängel oder auf die Auffassung des Auftragnehmers, das Haus sei auch mit seiner Gründungsmethode standsicher, kommt es hier nicht an. Der Auftragnehmer beging einen Vertragsbruch, nachdem er sich vertraglich zur Einhaltung aller bestehenden DIN-Vorschriften verpflichtet hatte. Nach der damaligen DIN 4022 traf ihn die Vertragspflicht, den Baugrund bis zu einer Tiefe von 6 m zu untersuchen, wodurch die fehlende Tragfähigkeit erkannt worden wäre. Ihm war auch bewusst, dass die Bodenuntersuchung für eine zuverlässige Gründungsaussage unerlässlich ist. Die Arglist wird hier dadurch begründet, dass der Auftragnehmer es unterlassen hatte, dem Auftraggeber gegenüber die gezielt vertragswidrige Ausführung (fehlende Baugrunduntersuchung) und die damit zwangsläufig verbundene Erhöhung des Standsicherheitsrisikos zu offenbaren, was durch die vertragliche Ausführung gerade verhindert werden sollte.

 

Die Entscheidung beschränkt die Pflicht zur Risikoaufklärung natürlich nicht auf Arglistfälle. Ohne Verjährung haftet der Auftragnehmer auch für die Risse, und zwar völlig egal, ob er sich zur Einhaltung der DIN-Normen ausdrücklich verpflichtet hatte oder nicht. Selbst wenn er vertraglich seine Gründungsmethode ausdrücklich vereinbart und die Pflicht zur Bodenuntersuchung ausdrücklich ausgeschlossen hätte, hätte er den Auftraggeber über das damit verbundene Risiko und die möglichen Folgen aufklären müssen.