Abrechnung von Architektenleistungen im Stundenlohn: Beweislastverteilung?

21.08.2012

 

Zu: BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - VII ZR 51/10

 

Ein Architekt, der auf Stundenbasis Architektenleistungen bei der Modernisierung eines Einfamilienhauses erbringt, erstellt mehrere Rechnungen über insgesamt 56.000 Euro. Die Bauherren, die mindestens 52.000 Euro gezahlt haben, fordern die Rückzahlung von 50.000 Euro. Das OLG Celle hat ihnen 45.700 Euro zugesprochen. Gegenüber den Stundennachweisen des Architekten könnten die Bauherren einwenden, der Architekt habe das Gebot der wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt. Hieraus könne ein Gegenanspruch aus Vertragsverletzung entstehen, dessen tatsächliche Voraussetzungen aber der Besteller darlegen und beweisen müsste. Den Architekten treffe aber eine sekundäre Darlegungslast; er müsse zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und beweisbelasteten Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht werde. Demgegenüber stelle sich die Abrechnung des Architekten als ungenügend. Der Architekt zieht vor den BGH.

 

Ohne Erfolg. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Architekten eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn der Besteller bei einer Stundenlohnvereinbarung geltend macht, die Betriebsführung des Unternehmers sei unwirtschaftlich gewesen. Soweit das Berufungsgericht außerdem ausgeführt hat, dass den Architekten auch die Beweislast treffe, wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein solle, ist dies rechtsfehlerhaft und widerspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH. Hierauf beruht das Urteil des Berufungsgerichts jedoch nicht, nachdem es bereits keine ausreichende Darlegung des beklagten Architekten zur Frage der Wirtschaftlichkeit seiner Betriebsführung angenommen hat. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungslast beim Architekten gesehen hat, liegt kein Grund vor, die Revision zuzulassen.

 

Das Berufungsgericht hatte angenommen, den Architekten treffe die Darlegungs- und Beweislast, wieso der von ihm abgerechnete Aufwand angemessen gewesen sein soll. Dies trifft nur für die sekundäre Darlegungslast des Architekten bei Stundenlohnarbeiten zu. Die Beweislast verbleibt jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts beim Besteller. Kann somit der Bauherr trotz ordnungsgemäßer Darlegung einer wirtschaftlichen Leistungsausführung durch den Architekten nicht beweisen, dass der geltend gemachte Aufwand unangemessen ist, steht dem Architekten die geltend gemachte Stundenvergütung zu. Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs muss der Architekt zunächst nur darlegen und beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der vertraglichen Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind.