LG Coburg: Gemeinde muss ihre Straßen nicht pausenlos überwachen

21.08.2012

 

Zu: LG Coburg, Urteil vom 27.07.2012 - 21 O 7237/11.

 

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin morgens mit ihrem Pkw eine gemeindliche Straße befahren, die aufgrund Hochwassers überflutet war. Die Nacht zuvor hatte es stark und stetig geregnet. Zudem hatte die Schneeschmelze eingesetzt. Beim Befahren der Straße zog der Motor des Pkws der Klägerin Wasser und wurde zerstört. Sie verlangt von der Gemeinde Ersatz des Schadens in Höhe von 7.255 Euro. Ihrer Meinung nach hätte die beklagte Gemeinde die Gefahrenstelle absperren müssen. Dies war erst erfolgt, nachdem die Klägerin mit ihrem Wagen auf der Straße gefahren war und rund eine Stunde, nachdem der zuständige Gemeindemitarbeiter von der Überschwemmung erfahren hatte.

 

Die Schadenersatzklage hatte keinen Erfolg. Das LG verneinte eine Pflichtverletzung der Gemeinde. Die gemeindlichen Mitarbeiter hätten ohne Zögern gehandelt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Gemeinde zwar für die Sicherung ihrer Straßen verantwortlich ist. Dazu gehöre es, Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Die Straßennutzer könnten jedoch keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten. Sie müssten die Verkehrsfläche so hinnehmen, wie sie sich darbiete und ihr Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen.

 

Nach den Feststellungen des LG hat dies die Autofahrerin nicht getan. Deshalb würde sie selbst bei Vorliegen einer Pflichtverletzung der Gemeinde keinen Schadenersatz erhalten. Die Klägerin wohne in unmittelbarer Umgebung der Unfallstelle. Sie habe gewusst, dass die Straße im Winter mindestens einmal überflutet ist. In der Nacht vor dem Unfall habe es heftige Regenfälle gegeben. Auch habe die Schneeschmelze eingesetzt. Dies hätte die Klägerin bedenken müssen. Ein sorgfältiger und vorausschauender Kraftfahrzeugführer hätte mit der Möglichkeit der Überschwemmung rechnen müssen.

 

Die Klägerin durfte sich nach Ansicht des Gerichts nicht darauf verlassen, dass die Gemeinde die Straße schon rechtzeitig sperren werde. Dies gelte umso mehr, da sich der Unfall in den frühen Morgenstunden ereignet habe. Auch müsse die Straße, die nur von Anwohnern genutzt werde, nicht pausenlos überwacht werden, insbesondere nicht zur Nachtzeit. Dies könne eine kleine Gemeinde gar nicht leisten, gab das LG zu bedenken.