Formnichtiger Architektenvertrag: Trotzdem Honorar nach Mindestsätzen der HOAI?

19.03.2012

Zu: OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2010 - 11 U 7/10

 

Ein Architekt erbringt für einen öffentlichen Auftraggeber Planungsleistungen zur Modernisierung eines Schlosses. Dies geschieht zunächst ohne eine schriftliche Beauftragung. Auf Drängen des Architekten wird dann etwa ein Jahr später ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen. Die Grundlagenermittlung wird komplett, die Vorplanung aber nur mit reduzierten Prozentpunkten angesetzt. Auf dieser Grundlage rechnet der Architekt ab und wird bezahlt. Nachdem sich die Umbaupläne zerschlagen, stellt er drei Jahre später eine neue Rechnung. Darin setzt er nun auch die Vorplanung komplett und zudem die überwiegende Entwurfsplanung an, weil er diese ebenfalls erbracht hat. Der Auftraggeber stellt die Wirksamkeit des schriftlichen Vertrags in Abrede und verweigert die Bezahlung der Mehrhonorarforderungen des Architekten über nochmals 65.000 Euro. Der Architekt erhebt Klage.

 

Das OLG Brandenburg entschied, dass dem Architekten ein weiteres Honorar nicht zusteht. Das Gericht verneint vertragliche Ansprüche des Architekten, weil der Vertrag nicht vom Landrat unterschrieben wurde. Auch die mündliche Beauftragung ist nicht bindend, da es an einer wirksamen Vertretung fehlt. Der Vertrag ist somit insgesamt formnichtig. In diesen Fällen bleibt dem Architekten nur die Möglichkeit, die zur Erfüllung des nichtigen Vertrags erbrachten Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abzurechnen, wobei sich das Honorar nach den Mindestsätzen der HOAI richtet. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat. Außerdem muss das Bauwerk unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden sein. Das ist nicht geschehen. Hinzu kommt, dass dem Architekten angesichts seiner mehrfachen Forderung nach einer schriftlichen Fixierung der Beauftragung offensichtlich klar war, dass ihn die Mitarbeiter des öffentlichen Auftraggebers nicht mündlich beauftragen durften. Daraus folgt, dass er die Leistungen in dem Bewusstsein erbracht hatte, hierzu mangels wirksamer Beauftragung rechtlich nicht verpflichtet zu sein. Der Architekt ist deshalb im Ergebnis wegen sog. Kenntnis der Nichtschuld gehindert, das Mehrhonorar für seine Planung als ungerechtfertigte Bereicherung von seinem Auftraggeber zu verlangen.

 

Der Architekt hat Glück im Unglück, dass er überhaupt Honorar bekommen hat. Es kann nicht oft genug betont werden, dass Architekten und Ingenieure nicht nur bei der Leistungserbringung für den Bauherrn, sondern auch in eigenen, insbesondere vertraglichen Angelegenheiten Obacht geben müssen, was leider nicht jedem "künstlerischen Naturell" entspricht. Gerade bei einer Zusammenarbeit mit öffentlichen Auftraggebern sind Formvorschriften sehr ernst zu nehmen!