VGH Kassel: Gründung des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung unwirksam

01.01.2012

VGH Kassel: Gründung des Wasser- und Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung unwirksam

Zu: VGH Kassel, Urteil vom 11.11.2011 - 7 A 2465/10; 7 A 203/11.

Der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung ist wegen Verfahrensfehlern nicht wirksam gegründet worden und deshalb als Körperschaft des öffentlichen Rechts rechtlich inexistent. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel in zwei Urteilen vom 11.11.2011 festgestellt. Es bestätigte damit Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen, das Beitragsbescheide des Verbandes aufgehoben und zugunsten eines Klägers festgestellt hatte, dass dieser nicht Verbandsmitglied sei.

Nach Ansicht des VGH waren bereits die öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Verbandsgründung und die Ladung zur Gründungsverhandlung fehlerbehaftet. Denn der Landrat des Lahn-Dill-Kreises als damalige Aufsichtsbehörde habe die geplante Gründung ausschließlich in den im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben bestimmter Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, nicht jedoch in der «Umgebung», auf die sich der Wasser- und Bodenverband Lahn-Dill und Umgebung auch erstrecken sollte. Das Vorhaben hätte aber im gesamten künftigen Verbandsgebiet bekannt gemacht werden müssen. Der VGH wertete diese Bekanntmachungsmängel auch als erheblich. Denn nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Wasserverbandsgesetz würden ordnungsgemäß zur Gründungsverhandlung geladene Beteiligte, die nicht an der Abstimmung teilnähmen, so behandelt, als hätten sie der Errichtung des Wasser- und Bodenverbandes zugestimmt.

Laut VGH ist darüber hinaus auch die Gründungssatzung unwirksam, weil sie das Verbandsgebiet nicht hinreichend bestimme. Die Festlegung «Lahn-Dill-Kreis und Umgebung» genüge nicht, da der verbandliche Wirkungskreis hierdurch nicht eindeutig und klar in der Satzung festgelegt worden sei. Da der Verband Hoheitsbefugnisse ausübe, könne er auch nicht lediglich für die Zukunft als unwirksam gegründeter Verband angesehen werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 14. November 2011