Kein Klagerecht gegen Einleitung salzhaltiger Abwässer in Werra

01.01.2012

Kein Klagerecht gegen Einleitung salzhaltiger Abwässer in Werra

Zu: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 01.09.2011 - 7 A 1736/10

Der VGH Kassel hat entschieden, dass Kommunen und Fischereigenossenschaften nicht berechtigt sind, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Einleitung salzhaltiger Haldenabwässer in die Werra von einer wasserrechtlichen Erlaubnis gedeckt ist.

Die Gemeinden Gerstungen und Herleshausen, die Stadt Witzenhausen sowie die Fischereigenossenschaft Untere Werra hatten sich an die Verwaltungsgerichte gewandt, nachdem die Firma K + S KALI GmbH Haldenabwässer des Werkes Neuhof-Ellers nicht mehr in den Untergrund versenkt, sondern ab Ende Mai 2007 per Lastkraftwagen und Bahn nach Hattorf (Gemeinde Philippstal) transportiert und dort in die Werra einleitet. Die bis dahin erfolgte Versenkung der salzhaltigen Abwässer in den Untergrund war im Hinblick auf hydrogeologisch nicht geklärte Fragen (u.a. Salzwasseraustritte ins Grundwasser) eingestellt worden. Die Kommunen und die Fischereigenossenschaft wollten gerichtlich feststellen lassen, dass die Einleitung der Haldenabwässer in die Werra durch die Firma K + S KALI GmbH unerlaubt erfolgt.

Der VGH Kassel hat die die Berufung der Kommunen und der Fischereigenossenschaft gegen ein Urteil des VG Kassel zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt den Kommunen und der Fischereigenossenschaft die Klagebefugnis. Einklagbare Rechte und Interessen der Kommunen sowie der Fischereigenossenschaft würden auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie nicht berührt. Insbesondere sei die Einleitung der Haldenabwässer entgegen der Ansicht der klagenden Kommunen und der Fischereigenossenschaft ihnen gegenüber nicht rücksichtslos.

Weder im Hinblick auf die Menge noch auf die Zusammensetzung der Haldenabwässer führe deren Einleitung in die Werra zu zusätzlichen nachteiligen Veränderungen, zumal aufgrund technischer Maßnahmen der Firma K + S KALI GmbH an anderer Stelle die Einleitung der Haldenabwässer in die Werra kompensiert werde.

Zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten hat der VGH Kassel im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Einleitung der Haldenabwässer durch die der Firma K + S KALI GmbH erteilten, für Entsorgungsengpässe geltenden Erlaubnis gedeckt sei. Langfristig solle die Entsorgung der Haldenabwässer durch eine Rohrleitung zu einem geeigneten Fließgewässer erfolgen. Ein Entsorgungsengpass im Sinne der vom Regierungspräsidium Kassel erteilten Erlaubnis sei jedenfalls gegeben, wenn - wie derzeit@NBSP@ - der Entsorgungsweg über eine Rohrleitung noch nicht zur Verfügung stehe und der Entsorgungsweg über die Versenkung der Haldenabwässer des Werkes Neuhof- Ellers in den Untergrund aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zur Verfügung stehe.

Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen zur grundsätzlichen Klärung der Frage, ob die Klägerinnen aus den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes eine Klagebefugnis ableiten können. Über die Revision, die innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftliche Urteilsgründe einzulegen ist, hätte das BVerwG zu entscheiden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Quelle: Juris-Newsletter vom 07.09.2011