Kommunen müssen für Eigenjagd in kommunalem Wald Jagdsteuer zahlen

01.01.2012

Kommunen müssen für Eigenjagd in kommunalem Wald Jagdsteuer zahlen.

Zu: VG Koblenz, Urteil vom 30. 11. 2010 - 6 K 279/10.KO

Betreibt eine Kommune in ihren kommunalen Wald die Jagd als Eigenjagd, so muss sie Jagdsteuer entrichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 30.11.2010 entschieden. Eine entsprechende Steuerpflicht sehe das Kommunalabgabengesetz ausdrücklich vor. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Jagdzweck alleine hat nach Ansicht des Gerichts keinen Einfluss auf die Steuerpflicht. Berufung wurde zugelassen.

Die klagende Kommune ist Eigentümerin eines Waldgebiet. In diesem Gebiet betreibt sie die Jagd durch einen bei ihr angestellten Revierförster als Eigenjagd. Im Jahr 2009/2010 zog der beklagte Landkreis die Klägerin zu einer Jagdsteuer in Höhe von 2512,60 Euro heran. Nach erfolglosem Widerspruch klagte die Kommune vor dem Verwaltungsgericht. Sie machte geltend, als Kommune nicht Jagdsteuer Pflicht zu sein. Für sie sei die Eigenjagd ein Mittel zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung als Stadt für ihren Stadtwald. Eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die ein Jagdsteuer anknüpfen soll, komme in der städtischen Eigenjagd nicht zum Ausdruck.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen und damit die Jagdsteuerpflicht der Klägerin bestätigt. Die Pflicht zur Entrichtung der Jagdsteuer folge aus dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz, welches eine Steuerpflicht der Gebietskörperschaften bei nichtverpachteten Eigenjagdbezirken zu ausdrücklich vorsehe.

Aus Sicht des Gerichts ist diese Regelung auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Aufwandsteuer wie die Jagdsteuer knüpfe an eine über die Befriedigung des allgemeinen Bedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen an. Die Erhebung der Jagdsteuer hänge dabei aber nicht von einem besonderen persönlichen Lebensbedarf ab, den nur natürliche Personen, nicht jedoch Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten.

Das Verwaltungsgericht sieht auch keinen wesentlichen Unterschied zu sonstigen Jagdausübungsberechtigten. Ebenso wie Privatpersonen bewirtschafte die Klägerin ihren Wald nach fiskalischen Grundsätzen. An jagdrechtliche Verpflichtungen sei sie ebenso gebunden wie private Jäger. Der Zweck der Jagd beeinflusst die Steuerpflicht nach Ansicht des Gerichts nicht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht