Sponsoring des Wasserzweckverbandes muss eingestellt werden

01.01.2012

Sponsoring des Wasserzweckverbandes muss eingestellt werden

Zu: VG Dresden, Urteil vom 25.08.2010 - 7 L 391/10

Das Verwaltungsgericht Dresden entschied im einstweiligen Rechtsschutz, dass die Förderung von Sport, Kultur und sozialem weder eine einem Wasserzweckverband übertragene Aufgabe noch eine "Annextätigkeit" zur Wasserversorgung ist. Eine entsprechende Entscheidung der Landesdirektion Dresden wurde somit bestätigt.

Am 21.5.2010 hatte die Landesdirektion Dresden dem regionalen Zweckverband der kommunalen Wasserversorgung Riesa/Großenhain aufgegeben, dafür zu sorgen, dass seine Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH bis spätestens zum 31.8.2010 ihre Spenden- und Sponsoringtätigkeit einstellt. Am 29.6.2010 wies die Behörde den Widerspruch hiergegen zurück und ordnete weiterhin an, dass ihr Bescheid auch bei Erhebung einer Klage sofort vollzogen werden kann. Gegen diese Bescheide wandte sich der Zweckverband, über die Klage ist jedoch noch nicht entschieden.

Mit seinem Begehren, einstweilig von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, scheiterte der Zweckverband. Der Zweckverband könne sich allein darauf berufen, die von ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich regeln zu dürfen. Lediglich im Rahmen dieser Aufgaben dürfe er dient dazu anvertrauten, ausschließlich öffentlichen Mittel verwenden. Das Sponsoring von Sport, Kultur und Sozialem zähle hierzu nicht. Auch sei unzulässig, Entscheidungen der beteiligten Gemeinden, die zu Gunsten einer sparsamen öffentlichen Verwaltung auf Sponsoring aus ihren Mitteln verzichteten, dadurch zu vereiteln, dass derartige Zuwendungen in einen zweckverbandlichen Eigenbetrieb verlagert würden. Durch diese Handhabung wird auch die für öffentliche Ausgaben nötige demokratische Legitimation unterlaufen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht