Die Vergabe eines Mandats über baubegleitende Rechtsberatung erfolgt nach VOF

01.01.2012

Die Vergabe eines Mandats über baubegleitende Rechtsberatung erfolgt nach VOF

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.4.2010 - Verg 55/09

Die VOF ist bei der Vergabe juristischer Beratungsleistungen anzuwenden, wenn der zu beauftragende Rechtsanwalt bei der Vergabe juristischer Beratungsleistungen beträchtliche Kognitions-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume hat.
Die Vergabe von Beratungsleistungen als nachrangige Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren ist nach VOF ohne Bekanntmachung erlaubt.
Nur wenn ein eindeutig grenzüberschreitendes Interesse besteht (Binnenmarktrelevanz) verpflichtet das europäische Primärrecht zur vorherigen Bekanntmachung nachrangiger rechts Beratungsleistungen.

In Niederfinow lässt die Schifffahrtsverwaltung des Bundes derzeit ein Schiffshebewerk errichten. Die Vergabestelle wandte sich zur Beschaffung der juristischen Beratung und des Nachtragsmanagements im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung an drei Rechtsanwaltskanzleien, wovon zwei Angebote einreichten. Die zweitplatzierte Kanzlei wurde von der Vergabestelle vorab nach § 101a GWB informiert und machte den vergebenen Auftrag fristgerecht im Amtsblatt der EU bekannt. Die Antragstellerin, welche nicht am Verfahren beteiligt wurde, rügte diverse Vergabefehler, darunter: die Leistungen seien nicht in einem transparenten Verfahren europaweit ausgeschrieben worden. Die Beratungsleistungen seien eindeutig und erschöpfend beschreibbar gewesen. Die VOL/A hätte daher angewendet werden müssen.

Aufgrund des wirksam erteilten Zuschlags blieb der nach Prüfungsantrag ohne Erfolg. Die Rechtsberatung wurde vom Vergabesenat als nachrangige freiberufliche Dienstleistungen nach der VOF bestätigt. Die Anwendbarkeit wurde aus öffnenden Wendungen der Leistungsbeschreibung wie "insbesondere" und "betreiben weitere Geschäfte" abgeleitet. Die Leistung sei zwar bestimmbar, aber nicht von vornherein beschreibbar gewesen. Somit hatte die Vergabestelle lediglich die die Vorschriften üb er technische Anforderungen und über die Bekanntmachung vergebener Aufträge zu beachten. Ein Verhandlungsverfahren durfte auf freiwilliger Basis ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt werden. Eine Pflicht dazu habe sich jedoch nicht aus den europäischen Grundfreiheiten ergeben. Nur wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse bestehe seien diese zu beachten. Im vorliegenden Fall seien jedoch Kenntnisse im nationalen Bauvertragsrecht erforderlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht