Dokumentationspflichten aus § 18 VOF

01.01.2012

Dokumentationspflichten aus § 18 VOF

Zu: OLG Celle, Urteil vom 12.5.2010 - 13 Verg 3/10

Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach VOF ist der Auftraggeber zur zeitnahen und laufend fortgeschriebenen Dokumentation ohne Heilungsmöglichkeit im Nachprüfungsverfahren verpflichtet.
Der Bieter hat einen Anspruch auf Dokumentation und kann sich im Nachprüfungsverfahren auf solche Mängel berufen, welche die Transparenz des Wertungsvorgangs seines Angebots betreffen.
Liegen Dokumentationsmängel vor, so ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt der fehlerhaften Dokumentation zu wiederholen.

Die Vergabestelle schrieb Generalplanerleistungen nach VOF europaweit aus. Nach dem durchgeführten Teilnahmewettbewerb wurde die Antragstellerin zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Mit den beiden bestplatzierten, nicht jedoch mit der Antragstellerin, wurden Verhandlungen geführt. Die Antragstellerin macht geltend, dass die Wertung insgesamt unklar und nicht nachvollziehbar gewesen sei.

Das OLG Celle entschied, dass der Auftraggeber wegen der Dokumentationsmängel die Angebotswertung zu wiederholen hat. Auch für den Anwendungsbereich der VOF betonte das Gericht, dass die Dokumentation der Transparenz des Vergabeverfahrens dient. Deswegen müsse die Dokumentation zeitnah erfolgen und laufend fortgeschrieben werden. Dies bedeute auch, dass Dokumentationsmängel im Nachprüfungsverfahren nicht geheilt werden könnten. Erfasst werden müssen die einzelnen Stufen des Verfahrens, die maßgeblichen Feststellungen und die Begründungen der einzelnen Entscheidungen. Dies muss in einer Weise geschehen, dass sie für einen mit der Sachlage des jeweiligen Vergabeverfahrens vertrauten Leser nachvollziehbar sind. Führt der Dokumentationsmangel dazu, dass sich die Rechtsstellung des Bieters im Vergabeverfahren verschlechtert, stellt dies die Verletzung eines subjektiven Rechts des Bieters dar. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Wertung seines Angebotes anhand des Vergabevermerks nicht oder nur unzureichend nachvollzogen werden kann. Der Antrag, das Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zu versetzen, da bei einer unzureichenden Dokumentation der Angebotswertung deren Wiederholung zwar notwendig, zur Behebung des schwerwiegenden Vergabemangels aber auch ausreichend ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht