Bei Zahlung des Architektenhonorars tritt automatisch Verzug bei Unternehmern 30 Tage nach Rechnungszugang ein

01.01.2012

Bei Zahlung des Architektenhonorars tritt automatisch Verzug bei Unternehmern 30 Tage nach Rechnungszugang ein

Zu: OLG Naumburg, Urteil vom 25.3.2010 - 1 U 108/09

Der Kläger, ein Architekt, macht restliches Honorar für Planungsleistungen in Höhe von 243.874,75 Euro nebst Zinsen seit dem 1.8.2002 geltend. Die Klageforderung ist auf eine Saldenmitteilung vom 20.10.2005 gestützt. Das beklagte Land hat die Klageforderung in Höhe von 222.365,90 Euro anerkannt. Auf diesen Betrag hat das Landgericht für die Zeit vom 24. 11. 2005 bis 29.08.2007 Zinsen zuerkannt und die Klage hinsichtlich der Zinsen für die Zeit davor abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Schlussrechnung des Architekten aus dem Jahr 2002 nicht prüfbar sei. Selbst wenn man dies nicht annehmen würde, habe das beklagte Land ohne Verschulden die Zahlung nicht erbracht.

Das OLG Naumburg sprach dem Architektenzinsen auch für den Zeitraum ab dem 1.8.2002 zu. Fällig wurde das Honorar mit Übergabe einer prüfbaren Schlussrechnung gemäß § 15 Abs. 1 HOAI 2009. Zahlt der Schuldner auf eine solche Richtung nicht, gerät er unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug. Geriete das beklagte Land mit Übergabe im Jahr 2002 in Verzug, würde sich daran selbst bei Annahme einer neuen Schlussrechnung vom 20.10.2005 nichts ändern. Der Verzug endet nur mit Wirkung ex nunc. Bereits eingetretene Verzugsfolgen bleiben bestehen. Fraglich blieb insoweit, ob die Schlussrechnung aus dem Jahr 2002 prüfbar sind. Wenn der Auftraggeber die Rechnungen geprüft hat, kann er sich anschließend nicht auf den Einwand mangelnder Prüfbarkeit stützen. Das beklagte Land nahm ausführlich zu den einzelnen Rechnungsstellung. Die sachliche Richtigkeit der Rechnungen spielt für die Beurteilung ihrer Prüfbarkeit keine Rolle. Das beklagte Land hat zum Ausdruck gebracht, dass die Rechnungen bewertet werden konnten. Der Hinweis, dass es Abweichungen zwischen den Rechnungen aus dem Jahr 2002 und der Saldenmitteilung aus dem Jahr 2005 gibt besagt über die Prüfbarkeit dieser Rechnungen im Zeitpunkt ihrer Übergabe nicht. Auch kann sich das Land nicht auf § 286 Abs. 4 BGB berufen. Das vertreten müssen des Schuldners ist keine Verzugsvoraussetzung, sondern ihr Fehlen ein Einwendungstatbestand, für den den Schuldner die Beweislast trifft. Insbesondere stellt es keinen Entschuldigungsgrund dar, die Zahlung im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsansicht zu verweigern, die im Prozess dann nicht bestätigt wird.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.