Umgebungsschutz gegen Nachbarbebauung durch Denkmalschutzgesetz

01.01.2012

Umgebungsschutz gegen Nachbarbebauung durch Denkmalschutzgesetz

Zu: VG Berlin, Urteil vom 30.4.2010 - VG 19 L 24/10

Der Umgebungsschutz des Berliner Denkmalschutzgesetzes besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittelt auch dem Eigentümer eines Denkmals ein wehrfähiges eigenes Recht. So urteilte das VG Berlin in einer Entscheidung vom 30.4.2010.

An einem Veranstaltungsort für Konzerte und Kongresse befinden sich zwei- und dreigeschossige Gebäude mit historischen Fassaden. Auf dem Nachbargrundstück soll ein bis zu siebengeschossiges Wohngebäude errichtet werden, dessen Fassade von plastisch gestalten, vorgehängten Aluminiumlamellen geprägt ist. Die Antragstellerin hat hiergegen sowohl denkmalrechtliche als auch bauplanungsrechtliche Bedenken - gestützt auf die "heranrückende Wohnbebauung " - geltend gemacht.

Die geplante Bebauung auf dem Nachbargrundstück in Berlin-Mitte wurde durch das VG Berlin vorläufig gestoppt.

Das Verwaltungsgericht sieht Probleme bei der Vereinbarkeit der außergewöhnlichen Architektur des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Berliner Denkmalschutzgesetzes. Die unmittelbare Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für das Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, dürfe nicht durch bauliche Anlagen dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Durch diesen Umgebungsschutz soll gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung eines Baudenkmals nicht geschmälert wird. Daraus sei nicht zu folgern, dass Neubauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen sind, Neubauten müssten sich aber an dem Maßstab messen lassen, welchen das Denkmal gesetzt hat und dürften es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen. Dass vorliegend geplante Bauvorhaben lasse die notwendige Zurückhaltung aber vermissen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht