Ausgleich der Kindergartenkosten bei Aufnahme auswärtiger Kinder

01.01.2012

Ausgleich der Kindergartenkosten bei Aufnahme auswärtiger Kinder

Zu: VG Gießen, Urteil vom 4.5.2010 - 4 K 1651/09.GI

Die Stadt Friedrichsdorf bekam vom VG Gießen den Anspruch auf Erstattung von Betriebskosten für die Aufnahme auswärtiger Kinder in ihren Kindertagesstätten zugesprochen. Die Beteiligten stritten um die Höhe der zu erstattenden Kosten und darum, welche Aufwendungen und Kosten von dem Begriff Betriebskosten umfasst werden, welche für die Erstattung maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang stellte sich zudem die Frage, ob § 28 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

Das VG Gießen hat dies bejaht. Das Gericht ist der Ansicht, die Regelung ist mit der bundesgesetzlichen Regelung des § 69 SGB VIII vereinbar. Auch sei weder das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Grundgesetz noch das Bestimmtheitsgebot verletzt, auch wenn die Auslegung des Begriffs der Betriebskosten in diesem Zusammenhang mit Schwierigkeiten verbunden ist. Schließlich stehe das so genannte Konnexitätsprinzip aus Art. 137 Abs. 6 der hessischen Verfassung nicht entgegen, wonach für die Gemeinden bei der Übertragung neuer oder Erweiterung bisheriger Aufgaben einen Kostenausgleich zu schaffen ist, wenn dies zu ihrer Mehrbelastung in der Gesamtheit führt.

Die Auslegung der Regelung ergibt nach Ansicht des Gerichts, dass der Kostenausgleich alle laufenden Kosten, wie beispielsweise Personalkosten, Sachkosten, Reparatur- und Instandhaltungskosten und Abschreibungen umfasst, nicht jedoch Investitionskosten. Personalkosten seien für jede einzelne Kindertagesstätte zu ermitteln. Damit seien von Gemeinden, deren Kinder Kindertagesstätten in Nachbargemeinden besuchen, die nach Abzug des Kindergartenbeitrags der Eltern und eventuell staatlicher Zuschüsse noch verbleibenden Kosten für den Kindergartenplatz zu erstatten. Die Heimatgemeinde eine Ersparnis durch die nicht belegten Kindergartenplatz hat ist dabei nicht von Belang.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht