Folge-Architekt haftet auch für Planungsfehler des Erst-Architekten

01.01.2012

Folge-Architekt haftet auch für Planungsfehler des Erst-Architekten

Zu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09 (nicht rechtskräftig)


Der mit umfassender Planung und Bauüberwachung beauftragte (Zweit-)Architekt kann sich gegen einen Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht mit dem Argument verteidigen, die Baumängel gingen auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurück. Den Bauherrn trifft dabei keine Pflicht, dem (Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, so dass eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten ausscheidet.

Ein Bauherr kündigte wegen Meinungsverschiedenheiten den Vertrag mit dem (Erst-)Architekten während der Rohbauarbeiten. Daraufhin beauftragte er einen anderen Architekten mit einer Vollarchitektur. Infolge diverser Ausführungsfehler kam es zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung. Die Kosten zur Behebung der Mängel beliefen sich auf 120.000 Euro.

Das OLG Karlsruhe hält den (Zweit-)Architekten für vollumfänglich haftbar. Seine Überwachungspflichten seien gerade deshalb besonders intensiv, da er sich als zweiter beauftragter Architekt eben gerade nicht auf eine fehlerfreie Planung seines Vorgängers verlassen durfte. Da dem (Zweit-)Architekten auch die Vollarchitektur übertragen war, oblag ihm auch die Ausführungsplanung. Soweit er dabei auf Pläne des zuvor beauftragten Architekten zurückgreifen konnte, musste er sich diese planerisch zu eigen machen gegebenenfalls ändern. Übersieht er dabei einen Fehler, so ist der hierin zu erblickende Mangel im Kern dem Planungsbereich zuzuordnen. Den Bauherrn traf keine Pflicht, dem (Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, weshalb dieser vollumfänglich haftet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht