Keine Rückzahlung von Investitionskostenbeteiligung wegen Veräußerung der Kläranlage Varel

01.01.2012

Keine Rückzahlung von Investitionskostenbeteiligung wegen Veräußerung der Kläranlage Varel

Zu: OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.4.2010 - 13 LA 177/08

Die Gemeinde Bockhorn hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Investitionskostenbeteiligung gegen die Stadt Varel wegen der Veräußerung der Vareler Kläranlage. Sie hat auch keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei sie Miteigentümerin der Vareler Kläranlage geworden.

Die Gemeinde Bockhorn und die Stadt Varel schlossen 1996 einen Vertrag über die gemeinsame Benutzung der Vareler Kläranlage. Die Gemeinde Bockhorn sollte über eine Druckrohrleitung das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser in der Kläranlage der Beklagten beseitigen können. Dafür zahlte sie eine Investitionskostenbeteiligung und ein jährliches Entgelt. 10 Jahre darauf veräußerte die Stadt Varel die Kläranlage an den Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverband. Die Gemeinde Bockhorn verlangt die von ihr gezahlte Investitionskostenbeteiligung zurück.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg verneinte einen Anspruch der Gemeinde Bockhorn mit Urteil vom 25. August 2008. Insbesondere lasse sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein solcher Anspruch nicht ableiten. Der dagegen gerichtete Antrag der Gemeinde Bockhorn auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Niedersachsen abgelehnt. Die klagende Gemeinde hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als sei sie Miteigentümerin der Kläranlage geworden. Auch ist ihr kein Nachteil entstanden, solange die Vereinbarung nach wie vor, wenn auch nunmehr mithilfe des Oldenburgisch-Ostfriesischen Wasserverbandes, erfüllt wird. Das Urteil des VG Oldenburg ist somit rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht