Bürgermeisterwahl in Königswartha bleibt ungültig

01.01.2012

Bürgermeisterwahl in Königswartha bleibt ungültig

Zu: VG Dresden, Urteil vom 2.3.2010 - 7 K 1019/09

Die im Juni 2008 erfolgte Bürgermeisterwahl in Königswartha bleibt ungültig. Ein entsprechender Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts Bautzen wurde vom VG Dresden bestätigt. Bei der Durchführung der Bürgermeisterwahl ist eine zwingende Vorschrift verletzt worden. Der Wahlvorschlag hätte ohne vorliegen einer aktuellen Erklärung nicht zugelassen werden dürfen. Die Einhaltung formaler Vorschriften bei Wahlen steht auch nicht zur Disposition des Wahlvorstandes oder der Aufsichtsbehörde. Im Gesetz sind keine Ausnahmen vorgesehen für Amtsinhaber oder andere Personen, die anderweitig bereits einer Stasiüberprüfung unterlegen haben.

In der Gemeinde Königswartha fand am 8. Juni 2008 die Wahl zum Bürgermeister statt, wobei auf den seit 1990 als Bürgermeister amtierenden Kläger 1147 von 1945 abgegebenen Stimmen entfielen. Am 17. Juni 2009 wurde die Wahl durch einen Wahlprüfungsbescheid des Landratsamts Bautzen für ungültig erklärt. Es wurde beanstandet, dass dem Wahlvorschlag keine Erklärung nach § 41 Abs. 4 des sächsischen Kommunalwahlgesetzes beigefügt war. Inhaltliche Zweifel an der Eignung des Klägers für das Amt hatte die Behörde nicht.

Der Kläger blieb mit seiner Klage gegen diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Es vertrat dabei die Auffassung, dass eine bei der Durchführung der Bürgermeisterwahl zwingende Vorschrift verletzt worden sei. Ohne vorliegen einer Erklärung hätte der Wahlvorschlag nicht zugelassen werden dürfen. Die Einhaltung formaler Vorschriften stehe nicht zur Disposition des Wahlvorstandes oder Aufsichtsbehörde. Ausnahmen für Amtsinhaber oder andere Personen, die anderweitig bereits einer "Stasiüberprüfung" unterlegen haben sehe das Gesetz nicht vor.

Dem Einwand des Klägers, die Erklärungspflicht des § 41 Abs. 4 sächsisches Kommunalwahlgesetz verstoße gegen höherrangiges Recht, folgte das Gericht nicht. Zwar wurde eine verwandte Regelung im Wahlgesetz durch den sächsischen Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärt, im Fall der Bürgermeisterwahl resultiere die Überprüfung der Bewerber und die Erklärungspflicht jedoch daraus, dass der Gewählte mit der Wahl auch Beamter werde und insoweit weitergehenden persönlichen Anforderungen - nämlich vor allem § 6 Abs. 2 des sächsischen Beamtengesetzes - genügen müsse. Diese seien weitergehende als die Umstände, nach denen einen Landtagsabgeordneten ein Mandat aberkannt werden könne.

Sofern es bei der Ungültigerklärung bleibt, muss der Gemeinderat unverzüglich eine Neuwahl anordnen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht