Kommt ein Liefervertrag mit einem Mieter für Fernwärmeversorgung trotz dessen Widerspruch zu Stande?

01.01.2012

Kommt ein Liefervertrag mit einem Mieter für Fernwärmeversorgung trotz dessen Widerspruch zu Stande?


Zu: BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 235/08

Teilt ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zu Stande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt. Dies gilt auch, wenn der Mieter der direkten Abrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterschreibt.

Zum Mietbeginn war die Wohnung mit Kohleöfen ausgestattet. Für Heizung und Warmwasseraufbereitung hat der Mieter selbst zu sorgen. Die Vermieterin ließ im Sommer 1999 in den Wohnungenheizkörper installieren, es erfolgte der Anschluss an das Fernwärmenetz. Dem Mieter wurde mitgeteilt, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt über das kommunale Versorgungsunternehmen abgerechnet werden. Dem Mieter wurde der Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung mit der Aufforderung, diese zu unterschreiben, vom Versorgungsunternehmen zugesandt. Dieser Aufforderung kam der Mieter nicht nach. In der Folgezeit belieferte das Versorgungsunternehmen die Wohnung mit Wärme. Der Mieter hatte die Leistung in Anspruch genommen, dafür aber nicht bezahlt. Das Versorgungsunternehmen erhebt Zahlungsklage. Der Mieter wendet ein, dass keine Vertragsbeziehungen bestehen.

Der BGH folgt der Ansicht des Mieters nicht. Allgemein hat die verweigerte Vertragsübernahme das Erlöschen des Antrags zufolge. Jedoch ist in § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV bestimmt, dass ein Vertrag auch dann zu Stande kommt, wenn "Fernwärme aus dem Verteilernetzes des Fernwärmeunternehmens entnommen wird". Dies beruht auf der Erwägung, dass im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens regelmäßig ein Angebot in Form einer so genannten "Realofferte" zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen ist. Dies wird von demjenigen konkludent angenommen, der aus dem Leitungsnetz Fernwärme entnimmt. Dies gelte erst recht, wenn der Mieter ein an ihn persönlich gerichtetes Vertragsangebot durch die tatsächliche Abnahme der Wärme annimmt. Die Tatsache dass der Mieter das Angebot nicht unterzeichnet hat, spielt keine Rolle. Der dem Vertragsschluss entgegenstehende Wille steht im Widerspruch zum tatsächlichen Verhalten des Mieters.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht