OLG Düsseldorf: Rechte aus Baugenehmigung sind übertragbar

01.01.2012

OLG Düsseldorf: Rechte aus Baugenehmigung sind übertragbar

Zu: OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2009 - 18 U 73/08

Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung einer Baugenehmigung ist, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann. Dem Bauherren steht es offen, Rechte und Pflichten aus einer Baugenehmigung auf eine weitere Person zu übertragen, auch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung. Die Baugenehmigung ist nicht personenbezogen sondern dinglich auf ein bestimmtes Vorhaben. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt nur wirksamen Flächennutzungsplänen, nicht dagegen Entwürfen zu.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Schadenersatz von der Beklagten wegen einer zu Unrecht abgelehnten Baugenehmigung für zwei Windenergieanlagen. Die Rechte und Pflichten aus der ursprünglichen Baugenehmigung wurden an den Kläger am 12. Juli 2007 abgetreten. Mit Bescheid vom 30. Juli 2007 lehnte die Beklagte die Bauanträge ab und führte zur Begründung aus, dass eine Höhenbegrenzungssatzung vom 25. März 2002 gegen eine Erteilung der Baugenehmigung spreche. Weiterhin sei eine Änderung des Flächennutzungsplans bis zur Planreife vorangetrieben. Dieser setze Konzentrationszonen für Windenergieanlagen an anderer Stelle fest und schließe daher eine Baugenehmigung aus. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist unstreitig am 24. September 2002 in Kraft getreten. Gegen einen Amtshaftungsanspruch spreche weiterhin, dass der Kläger nie Bauherr gewesen sei und daher keine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht auf Erteilung der Baugenehmigung bestanden habe.

Das OLG Düsseldorf gibt dem Kläger Recht. Rechte und Pflichten aus einer Baugenehmigung können abgetreten werden. Die Baugenehmigung sei nicht personenbezogen, sondern entfalte eine dingliche Wirkung bezogen auf ein bestimmtes Vorhaben. Sie wirke auch für den Rechtsnachfolger. Weder der Antragssteller noch der Rechtsnachfolger müssen Eigentümer des Grundstücks sein, eine Nutzungsbefugnis reicht aus. Vorliegend sei die Abtretung der Rechte wirksam gewesen und Amtspflichten gegenüber dem Rechtsnachfolger begründet worden, welche letztlich auch verletzt wurden. Die Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen, da die Höhenbegrenzungssatzung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte hätte in Wahrheit das bauplanungsrechtliche Ziel verfolgt, gemeindeweit nur Windenergieanlagen in bestimmter Höhe zuzulassen, was nicht möglich sei. Auch die bereits planreife Änderung des Flächennutzungsplans sei kein öffentlicher belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, welcher der Baugenehmigung entgegenstehe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht