Haftung der Gemeinde für gefährlichen Bolzplatz

01.01.2012

Haftung der Gemeinde für gefährlichen Bolzplatz

Eine Gemeinde haftet für Schäden im Rahmen der@NBSP@Benutzung@NBSP@eines@NBSP@Bolzplatzes, wenn sie als Eigentümerin und Betreiberin des Bolzplatzes ihren Sicherungspflichten nicht genügend nachgekommen ist. Wegen der stark beschädigten Zaunanlage war die Benutzung gefährlich. Das OLG Thüringen entschied am 10.02.2010 (Az 4 U 594/09), dass die Gemeinde für Verletzungen im Rahmen ordnungsgemäßer Benutzung des Bolzplatzes haftet und dem Kläger im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 1.000,- EUR zu zahlen hat.@NBSP@Die Vorinstanz hatte den Anspruch noch verneint. Das OLG sah es anders. Zwar kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden; (auch) eine Sport- und Spielanlage muss sich aber in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Da die Gemeinde den schadhaften und gefährlichen Zustand des Zaunes gekannt und den ständigen Vandalismus quasi sehenden Auges toleriert hat, ohne den Zaun ganz zurückzubauen oder durch einen stabileren zu ersetzen, haftet sie wegen Verletzung ihrer allgemeinen (privatrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht. Das OLG begründete den Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB. Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt (wie hier durch den Betrieb des Bolzplatzes), hat die allgemeine Rechtspflicht, die Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um Schädigungen Dritter möglichst zu verhindern. Er haftet aber nur dann wegen Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn die naheliegende Gefahr bestand, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können und der tatsächlich zu Schaden gekommene Dritte zu dem Personenkreis gehört, mit dessen Gefährdung üblicherweise zu rechnen ist. Eine Kürzung seines Anspruchs musste der Kläger aber hinnehmne, weil ihm die Gefahrenlage bekannt war. Weitere Informationen zu diesem Thema unter Recht > Kommunale Haftung

Ihr Ansprechpartner: J.Krumb, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht