BGH: Zum Umfang einer Werklohnbürgschaft nach § 648a BGB

01.01.2012

BGH: Zum Umfang einer Werklohnbürgschaft nach § 648a BGB

Zu: BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 107/08

Werden später erteilte Nachtragsaufträge auch von einer Werklohnbürgschaft nach § 648a BGB umfasst? Bei einem VOB/B-Vertrag sprechen Gründe dafür: Der Auftraggeber hat gemäß § 1 Nr. 3, Nr. 4 VOB/B ein einseitiges Bestimmungsrecht, Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen anzuordnen, welche dann gemäß § 2 Nr. 5, Nr. 6 VOB/B zu einer Vergütungsanpassung führen.

Der Bürgschaftssenat des BGH lässt dies jedoch nicht gelten. Das Verbot der Fremddisposition gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB gelte im Bürgschaftsrecht. Demnach wird grds. Nur der Forderungsumfang aus einem Bauvertrag gesichert, der zur Zeit der Bürgschaftsstellung dem Bürgen bekannt ist. Später erteilte Nachtragsaufträge gehören nicht dazu. Sollen diese ebenfalls gesichert werden, muss sich der Unternehmer eine Bürgschaft geben lassen, die auch künftige, noch unbestimmte Forderungen absichert. § 648 a BGB ist dafür jedoch keine Anspruchsgrundlage und dürfte in der Praxis auch nicht durchsetzbar sein. Der Unternehmer muss dann für Nachtragsaufträge nachträglich Sicherung verlangen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht