OLG Karlsruhe: "Maklerklauseln" als selbstständige Anspruchsgrundlage auf Zahlung des Maklerhonorars

01.01.2012

OLG Karlsruhe: "Maklerklauseln" als selbstständige Anspruchsgrundlage auf Zahlung des Maklerhonorars


Zu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2009 - 15 U 15/09

Der Käufer verlangt im Wege der Klage Rückzahlung geleisteter Käuferprovision und begründet dies damit, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen worden sei. Dem bringt die Maklerin entgegen, auf den Abschluss eines Maklervertrages komme es letztlich gar nicht an, da sich der Kläger in einem notariellen Kaufvertrag einer "Maklerklausel" unterwarf und somit zur Zahlung der Provision verpflichtet sei. Der Klage gab das Landgericht statt und führte aus, dass sich aus der Maklerklausel kein selbständiger Provisionsanspruch ergebe. Inhaltlich sei darin weder ein Provisionsversprechen noch ein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB enthalten. Zum Anderen sei sei als mehrdeutige und überraschende Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305c Abs 1 BGB unwirksam. Gegen dieses Urteil wendete sich die Maklerin mit der Berufung.

Die Berufung der Maklerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Naumburg stellte fest, dass sich aus der Maklerklausel ein Provisionsanspruch nicht herleiten lässt, da die Klausel eindeutig auf "vereinbarte Provisionen" Bezug nehme. Im vorliegenden Fall kann gerade vom Vorliegen einer solchen Voraussetzung nicht ausgegangen werden. Aus dem Vortrag der Maklerin ergebe sich weiterhin nicht, dass der Käufer unabhängig von einer vorherigen Vereinbarung Käuferprovision an die Maklerin zahlen sollte. Insofern kann der Inhalt der Klausel von den Parteien des notariellen Kaufvertrages nicht abweichend vom Wortlaut verstanden werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht