Bei Ablehnung eines Bauvorbescheids aufgrund der Planungshoheit müssen Planungsabsichten für das betroffene Gebiet vorliegen

01.01.2012

Bei Ablehnung eines Bauvorbescheids aufgrund der Planungshoheit müssen Planungsabsichten für das betroffene Gebiet vorliegen

Mit Urteil vom 08.07.2009 (Az.: 8 S 1686/08) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass eine Gemeinde sich nicht unter Berufung auf ihre Planungshoheit gegen einen Bauvorbescheid für ein Vorhaben im Außenbereich wenden kann, wenn sie keinerlei Planungsabsichten für das betroffene Gebiet hat.

Ein Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Weingutes im Außenbereich wurde von der klagenden Gemeinde Korb abgelehnt. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte im anschließenden Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid den begehrten Bauvorbescheid. Das Regierungspräsidium vertrat anders als die Gemeinde die Ansicht, dass das Weingut einen im Außenbereich privilegiert zuzulassenden landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. Zwar führe der Bauherr seinen Weinbaubetrieb nur im Nebenerwerb, jedoch produziere er hochwertige Weine und erziele damit erhebliche Gewinne. Planungsrechtlich sei der von ihm gewählte Standort für das Bauvorhaben unbedenklich. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht Mannheim. Dies blieb jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist der Bauvorbescheid rechtmäßig. Die materielle Planungshoheit der Klägerin werde nicht verletzt. Weder liege eine hinreichend bestimmte und nachhaltig gestörte Planung der Klägerin für das betroffene Gebiet vor, noch sei ein großräumiges Vorhaben im Streit, das wesentliche Teile des Gemeindegebietes dem planenden Zugriff der Klägerin entziehe. Eine Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen sei ebenfalls nicht ersichtlich. Der in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannte öffentliche Belang wird nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs jedenfalls dann nicht von der materiellen Planungshoheit der Gemeinde erfasst, wenn sie keinerlei Planungsabsichten für das betroffene Gebiet hat. Dieser Belang stehe dem Bauvorhaben, entgegen der Auffassung der Klägerin, nicht entgegen, da dieses als landwirtschaftlicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht