Kein Anspruch auf Zahlung voller Bezüge nach vorzeitigem Ende der Amtszeit

01.01.2012

Kein Anspruch auf Zahlung voller Bezüge nach vorzeitigem Ende der Amtszeit

Mit Urteil vom 25.06.2009 (Az.: 2 C 47.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Berliner Bezirksbürgermeister keinen Anspruch darauf haben, dass ihnen die vollen Bezüge weitergezahlt werden, wenn ihre Amtszeit vorzeitig endet und sie sodann nicht wieder gewählt wurden. Einer Kürzung ihrer Bezüge auf das Ruhegehalt für die Zeit zwischen der Nichtwiederwahl und regulärem Ende der Amtszeit steht nicht entgegen, dass das Landesrecht keine Versetzung in den Ruhestand oder eine Entlassung des abgewählten Wahlbeamten vorsieht.

Die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung endet nach dem Berliner Landesrecht mit der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, auch wenn diese vorzeitig beendet wird. Mit dem Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamts wird ein nicht wieder gewähltes Bezirksmitglied bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit von der Amtsausübung entbunden.

Ein ehemaliger Berliner Bezirksbürgermeister war für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 30.06.2004 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden. Nachdem das Berliner Abgeordnetenhaus am 01.09.2001 das vorzeitige Ende seiner Wahlperiode beschlossen hatte, endete zugleich die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung vorzeitig. Die Kandidatur des Klägers blieb bei der Neuwahl des Bezirksamts am 30.01.2002 erfolglos. Nach Landesrecht war er damit vom 31.01.2002 bis zum 30.06.2004 von der Amtsausübung entbunden. Für die Zeit seiner Nichtwiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit verlangte der Kläger die Weiterzahlung seiner Bezüge in vollem Umfang.

Dieser Anspruch wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgelehnt. Dem Kläger seien für höchstens vier Monate nach Ende der Amtsausübung die bisherigen Bezüge weiterzuzahlen. Bis zum Ende seiner Amtszeit stehe ihm danach ein Ruhegehalt von 75 Prozent seiner letzten Besoldung zu. Das Urteil wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Ein Wahlbeamter auf Zeit, der abgewählt wurde, erhalte nach dem hier noch anzuwendenden Bundesrecht, Bezüge nur in der Höhe, die ihm das Oberverwaltungsgericht zugesprochen habe. Der Begriff der Abwahl erfasse jede vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch eine Wahlentscheidung. Damit umfass er auch die nach Berliner Landesrecht mögliche Beendigung der aktiven Amtszeit bei vorzeitigem Ende der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung und unterbliebener Wiederwahl des Mitglieds des Bezirksamts.

Ihr Ansprechpartner: Rechtanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht