Bezirksregierung darf Einvernehmen ersetzen

01.01.2012

Bezirksregierung darf Einvernehmen ersetzen

Am 14.04.2009 (Az.: 10 L 44/09) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die von der Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung einer Hähnchenmastanlage in Billerbeck in Kraft bleibt.

Die Bezirksregierung Münster hatte am 13.10.2008 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Mastanlage erteilt und die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt, nachdem die Stadt Billerbeck ihr Einvernehmen mit der geplanten Hähnchenmastanlage versagt hatte. Die Stadt wandte sich hiergegen mit einem Eilantrag an das Gericht. Im Wesentlichen machte sie geltend, dass die Bezirksregierung für das Ersetzen des versagten Einvernehmens nicht zuständig sei und damit die Planungshoheit der Stadt verletzt habe. Darüber hinaus sei die Genehmigung auch in der Sache zu Unrecht erteilt worden.

Der Eilantrag der Stadt Billerbeck, die von der Bezirksregierung Münster erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten von Mastgeflügel auf einem Grundstück in der Gemarkung Beerlage in Billerbeck vorläufig außer Kraft zu setzen, wurde vom Verwaltungsgericht Münster abgelehnt.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 13.10.2008 befugt gewesen sei, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. Nach den damals maßgeblichen gesetzlichen Regelungen habe die für die Genehmigung zuständige Behörde auch die Befugnis und zugleich die Verpflichtung haben sollen, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Die Antragsgegnerin sei jedenfalls nach der nunmehr geltenden Rechtslage befugt, über die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden und könne deshalb das Einvernehmen der Antragstellerin erneuet ersetzen. Da nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes gebotenen vorläufigen Beurteilung vieles für eine Zulässigkeit des Vorhabens spricht, dürfte die Antragsgegnerin das Einvernehmen der Antragstellerin auch in der Sache zu Recht ersetzt haben.

Die geplante Anlage dürfte zu den Vorhaben gehören, die nach baurechtlichen Vorschriften wegen ihrer nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Die gewerbliche Massentierhaltung sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, als eine der landwirtschaftlichen Produktion ähnliche wirtschaftliche Betätigung anzusehen. Es sei dabei nicht zweifelhaft, dass die von Betrieben der Massentierhaltung ausgehenden Geruchsimmissionen ebenso wie die von landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Gerüche für den Außenbereich typisch sind und in der Regel eine Ansiedlung dieser Betriebe im Innenbereich nicht zu ließen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht