Neuregelung des Kommunalwahlgesetz in Nordrhein-Westfalen ist rechtmäßig

01.01.2012

Neuregelung des Kommunalwahlgesetz in Nordrhein-Westfalen ist rechtmäßig

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 26.05.2009 (Az.: VerfGH 2/09) entschieden, dass der Wegfall der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Landratswahlen mit der Landesverfassung vereinbar ist.

Den dementsprechenden Normenkontrollantrag der Landtagsabgeordneten der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen eine entsprechende Neuregelung im Kommunalwahlgesetz hat das Gericht zurückgewiesen.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die im Kommunalwahlgesetz geregelte Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit keine Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats verletzt. Bei der Ausgestaltung der Bürgermeister- und Landratswahlen verfüge der nordrhein-westfälische Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Neuregelung im Kommunalwahlgesetz, mit der die frühere Stichwahlregelung weggefallen ist, trage auf der Basis der vom Landesgesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung. Soweit es in einer Vielzahl anderer Bundesländer ein Stichwahlsystem gebe, ließe sich aus dieser kommunalwahlrechtlichen Praxis keine zwingende Vorgaben für den nordrhein-westfälischen Wahlgesetzgeber ableiten.

Jedoch sei der Gesetzgeber angehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig vermitteln kann. Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung könne sich hinsichtlich der Zulässigkeit des neuen Wahlmodus für die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte dann ergeben, wenn sich die tatsächlichen und normativen Grundlagen wesentlich ändern.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht