Keine Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchrecht einer anderen Person

01.01.2012

Keine Zweitwohnungssteuer bei Nießbrauchrecht einer anderen Person

Mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 9 C 8.08) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Eigentümer einer Wohnung dann nicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer herangezogen werden kann, wenn einer anderen Person der Nießbrauch der Wohnung zusteht. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies auch dann, wenn es sich bei dem Nießbrauchberechtigten um ein Elternteil des Eigentümers handelt und der Eigentümer Generalbevollmächtigter desselben ist.

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung, an der seiner Mutter ein Nießbrauchrecht zusteht. Gegen den Kläger erließ die Gemeinde Bad Wiessee einen Zweitwohnungssteuerbescheid. Dieser wehrte sich hiergegen zunächst ohne Erfolg. Seine Klage wurde im Berufungsverfahren vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Demnach stehe die nach Art. 105 Abs. 2a GG erforderliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung dem Kläger zu, weil das Nießbrauchrecht zugunsten eines Familienangehörigen bestellt sei. Darüber hinaus sei er Generalbevollmächtigter seiner Mutter und könne daher grundsätzlich auch die Wohnung nutzen, so die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofs.

Dieser Auffassung folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. Es kam zu der Auffassung, dass die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gegen Bundesrecht verstoße. Durch die Bestellung des Nießbrauchrechts habe der Kläger die erforderliche rechtlich gesicherte Nutzungsmöglichkeit verloren. Auch werde diese ihm nicht allein durch die Generalvollmacht vermittelt. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Gemeinde Bad Wiessee wurde aufgehoben, weil der Kläger hierfür nicht der richtige Adressat gewesen sei. Es sei auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein könne, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungssteuerfreie Kapitalanlage gehalten, nicht angekommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht