Eine Sauna mit Holzofen muss mindestens drei Meter Abstand zu den Nachbargrundstücken haben

01.01.2012

Eine Sauna mit Holzofen muss mindestens drei Meter Abstand zu den Nachbargrundstücken haben

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat mit Urteil vom 20.10.2008 (Az.: 4 K 788/08.NW) entschieden, dass eine Sauna mit Holzofen in Rheinland-Pfalz nur betrieben werden darf, wenn ein Abstand von mindestens drei Metern zum Nachbargrundstück eingehalten wird.

Der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks hatte in einem Abstand von rund 2,50 Meter zur Grundstücksgrenze ein 2,25 Meter x 2,45 Meter x 3 Meter großes Saunagebäude mit Holzofen errichtet. Der Ofen wurde mit einem Rohr mit dem bereits seit längerem vorhandenen Kamin verbunden. Dieser wurde bisher lediglich gelegentlich als offener Kamin zum Grillen genutzt. Eine Nachbarin hatte sich bei der Kreisverwaltung über Rauchbelästigung beschwert, woraufhin die Behörde den Eigentümer aufforderte einen Bauantrag zu stellen. Der nachträglich gestellte Bauantrag wurde mit der Auflage genehmigt, dass die Sauna nur mit einem Elektroofen beheizt werden dürfe. Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreisrechtsausschuss blieb ohne Erfolg. Daraufhin erhob er Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine Baugenehmigung erteilt werden müsse.

Die Klage wurde nun vor dem Verwaltungsgericht abgewiesen. Nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen müsse der Grenzabstand für eine Sauna mit Holzofen mindestens 3 m betragen. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nur ein Abstand von 2,5 m eingehalten. Eine Ausnahme komme nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten gemacht werden. Der Kläger habe auch auf Grund der Rauchbelästigungen der Nachbarn keinen Anspruch auf eine von den Abstandsvorschriften abweichende Genehmigung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht