Gebührenergebung zur Entsorgung von Altgeräte ist mangelhaft

01.01.2012

Gebührenergebung zur Entsorgung von Altgeräte ist mangelhaft

Das Verwaltungsgericht Ansbach urteilte am 29.10.2008 (Az.: AN 11 K 08.001161), dass die im Juli 2005 erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung keine wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung zur Entsorgung von Altgeräten der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) darstelle. Ein Hersteller hatte sich in diesem bundesweit ersten Prozess zur Entsorgung von Elektro-Altgeräten erfolgreich gegen Gebühren auf der Grundlage der Regeln des Bundesumweltministeriums gewehrt.

Im Auftrag der Hersteller ist die EAR bundesweit für die Registrierung und Entsorgung ausrangierter Elektro-Artikel von der Zahnbürste bis zur Waschmaschine zuständig.

Die Produzenten wurden von der Bundesregierung verpflichtet, sich an der Entsorgung alter Geräte beziehungsweise den Kosten dafür zu beteiligen. Ein Hersteller klagte jedoch vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Gebührenbescheid der EAR für die Registrierung und eine erforderliche Garantieprüfung seines Produkts. Die Firma bekam Recht, der Bescheid wurde aufgehoben. Unter anderem habe die EAR keine prüffähige Gebührenkalkulation vorgelegt und unzulässige Kosten eingerechnet, argumentiere das Gericht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht