Träger der Straßenbaulast muss Kosten für Sondierungsmaßnahmen tragen

01.01.2012

Träger der Baulast muss Kosten für die Sondierungsmaßnahmen tragen

Das Niedersächsische OVG hat entschieden (Az.: 12 LC 386/06), dass der Träger der Straßenbaulast und nicht die Gefahrabwehrbehörde die Kosten für Sondierungsmaßnahmen zu tragen hat, die beim Bau eines Bundesautobahnabschnitts erforderlich wurden und der Aufsuchung von Kampfmittel dienten.

Die Straßenbaubehörde wandte sich, im Rahmen der Bauvorbereitung für den Neubau des Abschnitts Weyhausen-Stellfeldt im Zuge der Bundesautobahn A 39, an die Stadt Wolfsburg und die Samtgemeinde Boldecker Land (Klägerin zu 2.) als örtlich zuständige Gefahrenabwehrbehörde und bat darum, die erforderlichen Sondierungsmaßnahmen zu veranlassen, da aufgrund der Auswertung von alliierten Luftbildern davon auszugehen sei, dass im Planungsbereich noch Bombenblindgänger vorhanden seien, die eine Gefahr darstellen könnten. Nach Absprache mit der Samtgemeinde erklärte sich die Stadt Wolfsburg im Interesse einer zügigen Abwicklung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die Sondierungsmaßnahmen durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Es wurden dabei keine Kampfmittel bzw. Bombenblindgänger gefunden. Die Klägerinnen begehrten daraufhin die Erstattung der ihnen anteilig entstandenen Kosten.

Der Klage wurde vom Verwaltungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag stattgegeben. Die Klägerinnen hätten eine Aufgabe der Straßenbauverwaltung wahrgenommen, welche deshalb auch kostentragungspflichtig ist. Der allgemeine Grundsatz, dass für Gefahrerforschungsmaßnahmen die Gefahrenabwehrbehörde zuständig sei, finde keine Anwendung, wenn ein Träger öffentlicher Verwaltung im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgabenerfüllungen tätig werde. Im Bereich des Bundesfernstraßenwesens hätten die Träger der Straßenbaulast und die Straßenbaubehörde dafür einzustehen, dass die Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Das schließe Bodenuntersuchungen und auch eine spezifische Kampfmittelsondierung sowie die Pflicht zur Kostentragung ein, wenn aufgrund der Auswertung von Luftbildaufnahmen der konkrete Verdacht besteht, dass im geplanten Trassenbereich Bombenblindgänger vorhanden sind und die Aufklärung wegen der beabsichtigten Baumaßnahmen erforderlich ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht