Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen betreffend Baukosten für ein Wohngebäude

01.01.2012

Möglichkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen betreffend Baukosten für ein Wohngebäude

Mit einem Urteil vom 05.08.2009 (Az.: 6 K 2333/06) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur Frage des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen betreffend Baukosten für ein Wohngebäude Stellung genommen. Maßgebend für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen sei, ob der Steuerpflichtige die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht gehabt habe, mit den Investitionsausgaben Umsätze auszuführen, für die der Vorsteuerabzug zugelassen sei. Deshalb müsse der Unternehmer sofort bei Bezug der in Rechnung gestellten Bauleistungen entscheiden, ob und inwieweit er den Vorsteueranspruch geltend mache. Der Vorsteuerabzugsanspruch könne ohne eine Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze nicht beurteilt werden.

Der Kläger hatte im Streitfall in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, die er 2005 abgegeben hatte, die Berücksichtigung von Vorsteuern aus der Errichtung eines Einfamilienhauses in Höhe von rund 23.000 Euro beantragt. Darin gab er an, mit dem Neubau im August 2004 begonnen zu haben. Nach Fertigstellung im November 2005 würden die Kellerräume für eine nebenberufliche Tätigkeit als Buchführungshelfer unternehmerisch genutzt werden. Nach Ansicht des Finanzamts fehlte es jedoch am Nachweis, dass der Kläger die Kellerflächen seinem Unternehmen zugeordnet habe, der Vorsteuerabzug sei nicht zeitnah mit den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen beantragt worden. Das Finanzamt setzte daher die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatzsteuererklärung ohne Berücksichtigung des begehrten Vorsteuerabzuges fest.

Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Im konkreten Fall fehle es an einer Sofortentscheidung des Unternehmers über die beabsichtigten Verwendungsumsätze. Eine Zuordnungsentscheidung des Klägers, das gesamte Gebäude oder wenigstens des geplanten Büroraum dem Unternehmen zuzuordnen, sei im Jahr 2004 nach außen nicht erkennbar geworden. Eine solche Zuordnung zu dem Unternehmen habe sich insbesondere nicht aus den Planungsunterlagen und auch nicht aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben. In den angegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen seien die bezogenen Vorsteuern, die an August 2004 fortlaufend in den Baurechnungen ausgewiesen worden seien, auch nicht geltend gemacht worden.

Erstmalige ergebe sich eine Entscheidung, das Gebäude ganz dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, aus der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004, die im Oktober 2005 abgegeben worden sei. Der Kläger habe jedoch durch den unterlassenen Vorsteuerabzug aus den Baurechnungen in den Voranmeldungen bis zur Abgabe der Jahreserklärung eine andere, eine negative Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben, nämlich die, das Gebäude nicht dem Unternehmensvermögen zuzuschlagen ist. Da dem Kläger ein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen über Bauleistungen möglich gewesen und dieser Abzug in den abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht vorgenommen worden sei, stelle die unterlassene Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Voranmeldungen eine negative Zuordnungsentscheidung dar, die einer rückwirkenden Änderung der Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung entgegen stehe.

Soweit die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben worden seien, gebe es keinen Vertrauensschutz dahin, dass die Zuordnungserklärung noch in der später abgegebenen Umsatzsteuer-Jahreserklärung nachgeholt werden könne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht