Alkoholverbot während eines Gemeindefestes ist rechtswidrig

01.01.2012

Alkoholverbot während eines Gemeindefestes ist rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12.09.2008 (Az.: 1 K 2596/08) entschieden, dass das Alkoholverbot der Gemeinde Nußloch für die Kerwe vom 13.09.2008 bis 16.09.2008 aller Voraussicht nach rechtswidrig ist.

Für diesen Zeitraum ist es nach dem Verbot der Gemeinde Nußloch im gesamten Ortskern nicht erlaubt, Alkohol in der Öffentlichkeit mitzuführen und mitgeführte alkoholische Getränke zu verzehren.

Ein Nußlocher Bürger, der sich dadurch unzumutbar und unverhältnismäßig in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit eingeschränkt sah, hatte sich gegen das Verbot gewandt. Gegen die für sofort vollziehbar erklärte Allgemeinverfügung der Gemeinde hatte er Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Nach Ansicht der Gemeinde sei das Verbot erforderlich, um Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und sonstige Ausschreitungen durch alkoholisierte Festbesucher vorzubeugen und beeinträchtige niemanden in unverhältnismäßiger Weise. Auf dem eigentlichen Festplatz und an den konzessionierten Ständen sei der Alkoholgenuss gestattet.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller nun Recht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts sei die für das umfassende Alkoholverbot der Gemeinde Nußloch erforderliche konkrete Gefahr nicht zu erkennen. Der allgemeine Verdacht, dass sich Festbesucher gesetzeswidrig verhalten werden, reiche nicht aus. Es sei für den Schutz einzelner besonders gefährdeter Stellen im Ortskern, wie z.B. den im Jahr 2007 verunreinigten Park, ausreichend, diese zu sperren oder das Alkoholverbot auf diese Orte zu beschränken.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht