Hausbesitzer müssen dafür sorgen, dass Flucht- und Rettungswege frei bleiben

01.01.2012

Hausbesitzer müssen dafür sorgen, dass Flucht- und Rettungswege frei bleiben

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einer Eilentscheidung vom 21.08.2008 (Az.: 3 L 547/08) entschieden, dass die Eigentümer eines Einfamilienhauses in Kirchhundem, die über einen längeren Zeitraum hinweg umfangreiche Mengen von Altpapier, Laminatbodendielen und anderen Gegenständen gesammelt und in ihrem Haus gelagert haben, verpflichtet sind, ihr Haus zumindest soweit aufzuräumen, dass wieder sämtliche Flucht- und Rettungswege frei werden. Damit wurde eine entsprechende Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Gemeinde bestätigt. Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe und der Zustand nicht weiter hingenommen werden könne.

Die Polizei hatte bei einer Durchsuchung festgestellt, dass bereits das Betreten des Wohnhauses mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden war. Im Hausflur befanden sich entlang der Wände deckenhoch Kartons mit Papier und Stapel von Dielen, so dass nur noch ein enger Durchgang verblieb. Die Stapel setzten sich über das Treppenhaus bis in das Obergeschoss fort, belegten aber auch weite Teile des Kellers. Dort fanden sich auch große Mengen von Festbrennstoffen, insbesondere Holz. In den einzelnen Zimmern befanden sich ebenfalls zahlreiche deckenhohe Stapel von Kartons voll mit Papier. Im Kinderzimmer sei lediglich ein schmaler Gang zum Kinderbett begehbar gewesen. Die dort gesammelte Papiermenge entspricht, laut Durchsuchungsbericht der Polizei, derjenigen eines gewerblichen Papierlagers.

Die Gemeinde forderte unter Androhung der Ersatzvornahme die Beseitigung der Mängel, nachdem im Vorfeld vergeblich versucht wurde, die Hausbesitzer zur Freiräumung der Flure und Zimmer zu veranlassen. Die Hauseigentümer haben hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Gericht lehnte einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage herbeizuführen, jetzt ab. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wurde vom Gericht bejaht. Das in außerordentlich großen Mengen gesammelte Papier sei leicht entflammbar und könne so zur schnellen Ausbreitung eines Brandes im gesamten Haus beitragen. Durch das gelagerte Papier sei außerdem im Falle eines Brandes das gesamte Treppenhaus wie auch die einzelnen Zimmer nur sehr eingeschränkt begehbar, so dass Rettungskräfte unter Einsatzbedingungen kaum effektiv Gefahren abwehren könnten. Gerade der minderjährige Sohn der Hausbesitzer sei aber im Brand- oder sonstigen Rettungsfall auf eine tatsächlich vorhandene und rasche Fluchtmöglichkeit oder Hilfe angewiesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht