Nach Versetzung in ein anderes Bundesland unterliegen Beamte den landesrechtlichen Besoldungsvorschriften

01.01.2012

Nach Versetzung in ein anderes Bundesland unterliegen Beamte den landesrechtlichen Besoldungsvorschriften

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19.08.2008 (Az.: 10 K 1850/07) entschieden, dass wenn ein Beamter aus dem Bundesdienst nach dem 31.12.2004 in den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg versetzt wird, er ab der Besoldungsgruppe A 12 einen dreijährigen Ausschluss der Sonderzahlung und eine Absenkung der Dienstbezüge um vier Prozent auch dann hinnehmen muss, wenn er zuvor für längere Zeit in den Dienst des Landes Baden-Württemberg abgeordnet war. Damit wurde die Klage eins früheren Bundesbeamten abgewiesen.

Seit 2003 war der Kläger in Baden-Württemberg tätig. Er wurde jedoch erst mit Wirkung zum November 2006 in den Schuldienst des Landes versetzt und als Gewerbeschulrat in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Zahlung monatlicher Sonderzahlungen und Dienstbezüge ohne Abschläge, da ihm bereits vor dem Stichtag aufgrund seiner Abordnung Dienstbezüge in Baden-Württemberg zugestanden hätten. Auch sachlich sei es seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigt, ihn wie einen Berufsneuling zu behandeln.

Nach Ansicht des Gerichts fällt der Kläger unter den Personenkreis, der nach den in Baden-Württemberg geltenden Rechtsvorschriften für die Dauer von drei Jahren von Sonderzahlungen ausgeschlossen und von einer Absenkung der Dienstbezüge betroffen ist. Mit dem Wirksamwerden der Versetzung habe er erstmals einen Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 in Baden-Württemberg erlangt, für die die dreijährige Wartefrist vorgesehen sei.

Es sei auch im Hinblick auf die vorausgegangene Abordnung des Klägers nicht geboten, zu seinen Gunsten von dieser Wartefrist abzusehen. Der Kläger habe während der Abordnung seine Dienstbezüge weiter als Bundesbeamter erhalten. Beamtenrechtlich komme es insoweit nicht darauf an, dass das Land Baden-Württemberg dem Bund im Innenverhältnis diese Bezüge erstattet habe. Die entsprechenden Regelungen seien auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die darin geregelte dreijährige Frist lediglich nach dem 31.12.2004 neu eingestellte Berufsanfänger im engeren Sinn erfasse.

Weder die verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätze des Berufsbeamtentums noch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebieten, versetzte Beamte von der Wartefrist auszunehmen. Die getroffenen Regelungen hielten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht