Artenschutzrechtliche Belange stehen der Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig entgegen

01.01.2012

Artenschutzrechtliche Belange stehen der Errichtung von Windenergieanlagen regelmäßig entgegen

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.06.2008 (Az.: 1 K 1971/07.KO) entschieden, dass artenschutzrechtliche Belange der Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig entgegenstehen, wenn sich deren vorgesehener Standort nur weniger als 200 Meter von dem Horst eines brütenden Rotmilanpaares befindet.

Geklagte hatte ein Unternehmen, das beim Landkreis Birkenfeld die Genehmigung für zwei Windkraftanlagen beantragt hatte. Nach dem Flächennutzungsplan liegt das als Standort vorgesehene Grundstück in einem Sondergebiet für die Windenergienutzung. Die Klägerin zog einen der Anträge zurück, nachdem ihr eine sachverständige Stellungnahme zum Vogelzug in dem Gebiet vorgelegt worden war. Auch für die verbleibende Anlage verwehrte der Landkreis die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Klägerin zig dagegen vor Gericht. Der Landkreis legte in der mündlichen Verhandlung eine sachverständige Stellungnahme vor, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer anderen geplanten Windkraftanlage eingeholt worden war. In der Nähe zum Vorhaben der Klägerin befindet sich danach der Horst eines brütenden Rotmilanpaares.

Das Verwaltungsgericht hat nun die Klage des Unternehmens abgewiesen. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben unzulässig. Der Lebensraum für den Rotmilan müsse geschützt werden. Die Verwirklichung der geplanten Anlage habe hinter dem Artenschutz zurück zustehen. Denn der Rotmilan sei eine streng geschützte Art, die vom Washingtoner Artenschutzabkommen erfasst werde und für deren Schutz die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung trage. Der Horst eines brütenden Rotmilanpaares sei in einem Abstand von weniger als 200 Meter zum Standort der Anlage nachgewiesen worden. Angesichts dieser geringen Entfernung sowie der Anlagenhöhe von mehr als 130 Metern sei anzunehmen, dass das Vorhaben diese Brutstätte erheblich beeinträchtige, wenn nicht gar endgültig zerstöre. Die Anlage dürfe auf Grund dessen an dieser Stelle nicht verwirklicht werden.