Wahl eines Vertreters der Stadt in eine Gesellschafterversammlung war rechtmäßig

01.01.2012

Wahl eines Vertreters der Stadt in eine Gesellschafterversammlung war rechtmäßig

Mit einer Klage gegen das Wahlverfahren einer Nachwahl eines Vertreters in eine Gesellschaftsversammlung ist eine Stadtratsfraktion aus Mönchengladbach vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Das Gericht hatte am 22.08.2008 (Az.: 1 K 4682/07) entschieden, dass die Wahl, die nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl und nicht nach der Verhältniswahl erfolgte, rechtmäßig war. Die Fraktion hatte geklagt, weil sie sich durch die Mehrheitswahl benachteiligt sag, da diese im Ergebnis immer dazu führe, dass die Mitglieder einer Minderheitsfraktion nicht zum Zuge kämen.

Gegenstand der Klage war die Wahl des Nachfolgers für einen durch Rücktritt ausgeschiedenen Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung einer GmbH mit städtischer Beteiligung. Nach Ansicht der Fraktion war die Bestellung rechtswidrig, da sie im Wege der Mehrheitswahl und nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt sei.

Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen in solchen Fällen eine Mehrheitswahl nicht vorsehe. Abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verlangten weder die Entstehungsgeschichte der Norm noch der Vorschriftenzweck eine andere Auslegung.

Aus dem Gebot des Minderheitenschutzes können ebenfalls nichts anderes geschlossen werden. Das Gesetz unterwerfe den gemeindlichen Vertreter ohnehin Weisungen des Rates, die dieser auf der Grundlage einer Mehrheitsentscheidung treffe. Eine Verhältniswahl hätte im Übrigen kein anderes Ergebnis zur Folge gehabt als die Mehrheitswahl, da die Stadt nur einen Vertreter auf einen einzigen Gesellschaftersitz zu wählen gehabt habe. Die Fraktion kann gegen das Urteil Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht