Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes kann Schadensersatz oder Recht auf Minderung verlangen

01.01.2012

Nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes kann Schadensersatz oder Recht auf Minderung verlangen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.05.2008 (Az.: 25 U 129/07) entschieden, dass es sich bei den Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz um solche Rechte handelt, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen. Für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Rechte ist vielmehr von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Nur sie allein können auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen.

Von den mit der Planung und Bauaufsicht befassten Baubeteiligen verlangt der Kläger im Wege des sog. kleinen Schadensersatzes die Kosten für die Beseitigung etlicher Mängel des Gemeinschaftseigentums, ohne hierzu durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ermächtigt worden zu sein. Von den Beklagten als Gesamtschuldner beansprucht er die Zahlung von über 120.000 Euro nebst Zinsen an sich, hilfsweise an sich und die übrigen Wohnungseigentümer.

Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Mangels einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend die Erhebung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber den Beklagten, die Berechnung des Schadensersatzes nach Mängelbeseitigungskosten und der Ermächtigung des Klägers zur selbstständigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist der Kläger zur Verfolgung der Schadensersatzforderung nicht befugt. Es handelt sich bei den hier in Betracht kommenden Rechten auf Minderung und auf kleinen Schadensersatz um solche, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen. Für die Geltendmachung und Durchsetzung solcher rechte ist vielmehr von vornherein allein die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig. Nur sie allein kann auch die Voraussetzungen für diese Rechte schaffen sowie die Wahl zwischen ihnen treffen. Dies gilt auch für die Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Architektenleistungen. Ohne Ermächtigungsbeschluss kann der Kläger auch nicht etwas Zahlung an die Gemeinschaft verlangen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht