Jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass sie nicht als Ganzes vereinbart ist

01.01.2012

Jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass sie nicht als Ganzes vereinbart ist

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 08.11.2007 (Az.: 12 U 30/07) entschieden, dass jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B unabhängig vom Gewicht des Eingriffs dazu führt, dass diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Eine derartige Abweichung wird nicht durch die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist begründet, da die VOB/B in § 13 Nr. 4 für abweichende vertragliche Vereinbarungen eine Öffnungsklausel enthält und sie damit ausdrücklich zulässt.

Für Gewährleistungsansprüche vereinbaren die Parteien eines VOB/B-Bauwerkvertrags eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Die beklagte Auftraggeberin macht im Werklohnprozess gegen die eingeklagte Restwerklohnforderung Gewährleistungsansprüche mit einer im Jahr 2004 erhobenen Widerklage geltend. Am 31.03.1998 erfolgte die Abnahme. Die Auftraggeberin rügte mit Schreiben vom 07.01.2003 erstmals die vorhandenen Mängel. Die widerbeklagte Auftragnehmerin beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Jedoch ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht in Brandenburg hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt und gibt der widerklagenden Auftraggeberin Recht. Jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B führe zwar unabhängig vom Gewicht des Eingriffs dazu, dass diese nicht als Ganzes vereinbart sei. Es sei aber bereits nicht ersichtlich, dass der Vertrag inhaltliche Abweichungen von der VOB/B enthalte. § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B halte zudem einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht