Änderung bei Mengensätzen für Erdarbeiten im Leistungsverzeichnis sind keine Änderungen des Bauentwurfs

01.01.2012

Änderung bei Mengensätzen für Erdarbeiten im Leistungsverzeichnis sind keine Änderungen des Bauentwurfs

Das Frankfurter Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 25.05.2007 (Az.: 19 U 127/06) entschieden, dass wenn sich vertragliche Pläne zum bestehenden Geländeprofil als falsch erweisen und deshalb die Mengenansätze des Leistungsverzeichnisses für Erdarbeiten zu gering sind, die Bauausführung unter den tatsächlich gegebenen Umständen keine Änderung des Bauentwurfs im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B darstellt. Weiter stellte das Gericht fest, dass wenn der Auftraggeber die Erwartung äußert, dass der Auftragnehmer trotz geänderter Verhältnisses weiterarbeitet, dies allein noch keine Anordnung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ist.

Ausgeschrieben wurden vom Träger eines Zoos landschaftsgärtnerische Arbeiten für den Umbau einer Afrika-Freigehege-Landschaft. Vergeben wurde der Auftrag auf der Grundlage der VOB/B zu einer Auftragssumme von 612.400 Euro. Es stellte sich nach Beginn der Erdarbeiten heraus, dass dem Leistungsverzeichnis ein fehlerhaft erstelltes Geländeprofil zu Grunde liegt und deshalb die Erdabtragungen bis zu einer anderen Tiefe erfolgen müssen. Der Auftragnehmer rechnet zum einen die Mehrmengen nach den vertraglichen Einheitspreisen ab und unterbreitete darüber hinaus ein Nachtragsangebot nach § 2 Nr. 5 VOB/B für eine "Erschwerniszulage" in Höhe von 426.599,60 Euro. Aufgrund geänderten Aushubprofils sei es zu "Änderungen der Bauumstände" und damit einer Änderung des Bauentwurfs nach § 2 Nr. 5 VOB/B gekommen. Der Klage auf Zahlung der geforderten Nachtragsvergütung gibt das Landgericht in voller Höhe statt. Der Auftraggeber legte hiergegen Berufung ein.

Das erstinstanzliche Urteil wurde nun vom Oberlandesgericht aufgehoben und damit die Klage auf Zahlung der Erschwerniszulage in vollem Umfang abgewiesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts findet auf den Aushub der Mehrmengen § 2 Nr. 3 VO/B und nicht § 2 Nr. 5 VOB/B Anwendung. Es handle sich bei den erforderlich gewordenen zusätzlichen Arbeiten lediglich um Mehrmengen bei gleich bleibendem Bauentwurf. Eine Anordnung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B liege ebenfalls nicht vor, da hierfür allein die geäußerte Erwartung des Bauherrn, dass die Arbeiten trotz geänderter Verhältnisses fortgeführt werden, nicht ausreiche.

@NBSP@Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht