Ein Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses gegen einen Architekten

01.01.2012

Ein Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses gegen einen Architekten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.11.2007 (Az.: VII ZR 130/06) entschieden, dass wenn der Auftraggeber eines Architekten nach Beendigung des Vertrages unter Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen Überzahlung geleisteter Vorauszahlungen geltend macht, der Architekt darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm eine Vergütung in Höhe der geleisteten Zahlung endgültig zusteht. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses.

Ein Architekt wurde mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Dieser vereinbart mit dem Auftraggeber Voraus- oder Abschlagszahlungen. Die Parteien vereinbaren nach der Erbringung von Teilleistungen und einer bereits geleisteten Zahlung an den Architekten in Höhe von 3.974.488 Euro, dass die weiteren Planungsleistungen durch einen Dritten erfolgen sollen. Um eventuelle Doppelzahlungen zu vermeiden besteht Einigkeit darüber, dass bereits an den Architekten geleistete Honorarzahlungen für nun durch den Dritten zu erbringende identische Leistungen an den Auftraggeber zurück vergütet werden. Nach Abschluss der Vereinbarung über die Höhe der Rückzahlung kommt es zum Streit zwischen den Parteien. Der Architekt ist der Auffassung, dass dem Auftraggeber keine Rückzahlungsansprüche zustehen, dieser macht hingegen Rückzahlungsansprüche in Höhe von 505.624,11 Euro geltend. Der Architekt erhob dagegen erfolglos Klage vor dem Landgericht und legte daraufhin Berufung ein. Das Oberlandesgericht als Berufungsinstanz hatte entschieden, dass dem Auftraggeber kein Rückzahlungsanspruch zustehe, da dieser einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht dargelegt und bewiesen habe.

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei dem Rückzahlungsanspruch nicht um einen Bereicherungsanspruch, sondern um einen vertraglichen Anspruch, so nun der Bundesgerichtshof. Grundsätzlich gilt, dass wenn sich der Auftraggeber in einem Bauvertrag gegenüber dem Auftragnehmer zu Voraus- oder Abschlagszahlungen verpflichtet, der Auftragnehmer verpflichtet ist, seine Leistungen nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags abzurechnen und einen etwaige Überschuss an den Auftraggeber auszuzahlen hat. Wenn der Auftragnehmer seiner Abrechnungspflicht nicht nach kommt, kann der Auftraggeber seine Klage auf Zahlung des Überschusses mit einer eigenen Abrechnung begründen, aus der sich ergibt, in welcher Höhe der Auftraggeber Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diese Zahlungen eine entsprechende endgültige Vergütung des Auftragnehmer nicht gegenübersteht. Hat der Auftraggeber ausreichend vorgetragen, muss der Auftragnehmer darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Voraus- und Abschlagszahlungen endgültig zu behalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht