Bau eines IKEA-Einrichtungshauses in Rastatt wurde abgelehnt

01.01.2012

Bau eines IKEA-Einrichtungshauses in Rastatt wurde abgelehnt

Mit Urteil vom 26.06.2008 (Az.: 6 K 2099/07) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe das Vorhaben der Stadt Rastatt, in ihrem Einzugsbereich ein IKEA-Einrichtungshaus anzusiedeln, abgelehnt. Eine diesbezügliche Klage der Stadt auf Genehmigung des Vorhabens wurde vom Gericht abgewiesen. Nach Ansicht der Richter verstoße die geplante Ansiedlung des IKEA-Hauses gegen das Ziel des Landesentwicklungsplans, weil der Einzugsbereich des Unternehmens den Versorgungsbereich Rastatts massiv überschreite.

Gemeinsam mit IKEA plant die Stadt Rastatt, westlich der A 5 ein IKEA-Einrichtungshaus zu errichten. Darüber hinaus sollen ein Bau- und Gartenmarkt sowie ein Küchenfachmarkt entstehen. Im Mai 2007 beantragt IKEA beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens. Ergänzend beantragte die Stadt Rastatt, eine Abweichung von den Zielen des Landesentwicklungsplanes zuzulassen. Unter anderem bestimmt der Landesentwicklungsplan, dass Einzelhandelsgroßvorhaben in der Regel nur in Unter-, Mittel- oder Oberzentren errichtet werden dürfen und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentrums entspricht. Da der Einzugsbereich des geplanten IKEA-Hauses den Versorgungsbereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreiten würde, lehnte das Regierungspräsidium den Antrag der Stadt Rastatt ab.

Dagegen klagte die Stadt Rastatt mit dem Argument, der beabsichtigten Planung stünden überhaupt keine Ziele der Raumordnung entgegen. Denn die Bestimmung, wonach der Einzugsbereich des Vorhabens dem Versorgungsbereich des Zentrums entsprechen solle, sei kein wirksames Ziel des Landesentwicklungsplans, weil sie zu unbestimmt sei. Denn es fehle an Festlegungen, in welchen Fällen von der "Soll-Vorschrift" abgewichen werden dürfte. Das Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine "Soll-Bestimmung" in einem Landesentwicklungsplan nicht gleichzusetzen sei mit einer "Regel-Ausnahme-Bestimmung", bei der sowohl die Regel- als auch die Ausnahmevoraussetzungen festgelegt werden müssten. Vielmehr sei eine "Soll-Vorschrift" ebenso verbindlich wie eine "Muss-Vorschrift". Nur in atypischen, nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden. Eine "Regel-Ausnahme-Vorschrift" bedeutet dagegen, dass sie nur in der Regel verbindlich sei, in bestimmten, von vornherein festgelegten Fällen hingegen nicht.

Weiter führte das Gericht aus, dass die geplante Ansiedlung des IKEA-Hauses und der weiteren Fachmärkte erheblich gegen ein Zeil des Landesentwicklungsplans verstoße, da der Einzugsbereich der Unternehmen den Versorgungsbereich Rastatts massiv überschreite. Es sei nach dem im Verfahren vorgelegten Marktgutachten zu erwarten, dass nur 18% der Umsätze aus dem Mittelzentrum Rastatt stammen würden, 82% dagegen von außerhalb. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, eine Abweichung von dem Ziel des Landesentwicklungsplans zuzulassen, blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts berührt das Vorhaben die Grundzüge der Planung. Zu diesen Grundzügen zählten insbesondere die Prinzipien, dass Einzelhandelsgroßprojekte nur in Unter-, Mittel- und Oberzentren errichtet werden dürften und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben dem Versorgungsbereich des jeweiligen Zentrums entsprechen solle. Diese Prinzipien bildeten gerade das Grundgerüst der Landesplanung. Es dürften keine Abweichungen zugelassen werden, für Vorhaben, die diesem Grundgerüst widersprächen.

Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums greife schließlich auch nicht unverhältnismäßig in die verfassungsrechtlich verbürgte Planungshoheit der Stadt Rastatt ein. Die mit dem Landesentwicklungsplan verfolgten überörtlichen Interessen hätten gegenüber dem Selbstverwaltungsrecht der Stadt ein höheres Gewicht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht