Bei Einräumung einer Baukonzession ist das Vorhaben ausschreibungspflichtig

01.01.2012

Bei Einräumung einer Baukonzession ist das Vorhaben ausschreibungspflichtig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Entscheidung vom 13.06.2008 (Az.: 15 Verg 3/08) entschieden, dass wenn eine Gemeinde ein Grundstück verkauft und den Käufer im öffentlichen Interesse zu einer bestimmten Bebauung verpflichtet, es sich um die ausschreibungspflichtige Vergabe einer Baukonzession handelt. Lässt ein Mitbewerber sieben Monate verstreichen, bevor er sich mit einem Nachprüfungsantrag gegen die Vergabe des Grundstücks wendet, kann sein Nachprüfungsrecht verwirkte sein.

Um das Einzelhandelsangebot in der Innenstadt zu verbessern und die Standortqualität zu steigern, bemühte sich eine Gemeinde um die Ansiedlung eines großflächigen Verbrauchermarkts. Im Ergebnis einigte sich die Gemeinde, nach Verhandlungen mit mehreren Interessenten, mit einem Investor. Dieser verpflichtet sich, ein entsprechendes Grundstück von der Gemeinde zu erwerben und es nach bestimmten städtebaulichen Vorgaben mit einem mindestens 3.000 qm großen Warenhaus zu bebauen. Da die abgeschlossenen Verträge nicht nach der VOB/A ausgeschrieben worden seien, ruft ein Konkurrent die zuständige Vergabekammer an. Dies bleibt jedoch in zwei Instanzen erfolglos.

Die erstinstanzliche Vergabekammer verneinte bereits die Anwendbarkeit des Vergaberechts. Das Oberlandesgericht beschränkte sich auf die Feststellung, dass der Nachprüfungsantrag des Konkurrenten zu spät gestellt worden sei. Dieser hatte sieben Monate lange gewartet und damit den Eindruck erweckt, er werde gegen das Geschäft nicht mehr vorgehen. Dadurch hatte er sein Nachprüfungsrecht verwirkt. Seinem Antrag hätte jedoch ohne diese Versäumnis stattgegeben werden müssen. Denn im Gegensatz zur Auffassung der Vergabekammer, kam das Oberlandesgericht zu dem Entschluss, dass die Verträge mit dem Investor sehr wohl dem Vergaberecht unterliegen. Es komme für die Anwendung des Vergaberechts nicht darauf an, ob die Gemeinde mit dem Geschäft "gegenständliche Beschaffungszwecke" verfolgt habe. Ausreichend sei, dass sie bei der Ansiedlung des Verbrauchermarkts "konkrete eigene Zielsetzungen" wie die Aufwertung der Innenstadt gehabt habe. Die Gegenleistung der Gemeinde bestehe darin, dass sie dem Investor das Recht zur Nutzung des von ihm errichteten Bauwerks überlasse. Darin liege die Einräumung einer Baukonzession.