Kostendämpfungspauschale muss rückwirkend gezahlt werden

01.01.2012

Kostendämpfungspauschale muss rückwirkend gezahlt werden

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.05.2008 (Az.: 2 A 10723/07.OVG) entschieden, dass die Kostendämpfungspauschale, mit der sich Beamte an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen müssen, auch rückwirkend für die Vergangenheit erhoben werden darf. Bei den Beamten habe sich kein dem entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen bilden können.

In den Jahren 2003 und 2004 machte der Kläger, ein Landesbeamter, Beihilfen für krankheits- und vorsorgebedingte Aufwendungen geltend. Da die Beihilfeverordnung einen Selbstbehalt von jährlich 260 Euro vorsah wurde der Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weil die Kostendämpfungspauschale nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern durch ein Gesetz habe eingeführt werden müssen. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Landes statt und wies die Klage des Beamten ab, nachdem der Landesgesetzgeber daraufhin die Kostendämpfungspauschale Ende 2007 rückwirkend zum 01.01.2003 mit Gesetzeskraft beschlossen hatte.
Bei dem Beamten habe sich kein schützenswertes Vertrauen darauf bilden können, dass die Kostendämpfungspauschale für die Vergangenheit nicht mehr erhoben werde. Den Selbstbehalt sehe die Beihilfeverordnung seit dem Jahr 2003 vor. Da die Verordnung lediglich auch formellen Gründen ungültig gewesen sei, habe der Gesetzgeber diesen Fehler rückwirkend beseitigen dürfen.

Ein Verstoß gegen die Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung sei im Prozess um Beihilfen nicht feststellbar, soweit sich die Kostendämpfungspauschale als Besoldungskürzung auswirke. Gegebenenfalls müsse hierzu eine gesonderte Klage auf Feststellung nicht amtsangemessener Besoldung am Maßstab des verbleibenden Nettogehalts erhoben werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht