Sanierungskosten eines Mischwasserkanals können auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke umgelegt werden

01.01.2012

Sanierungskosten eines Mischwasserkanals können auf die Eigentümer angrenzender Grundstücke umgelegt werden

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 25.01.2008 (Az.: 5 K 1756/07) entschieden, dass für die Erneuerung eines Mischwasserkanals die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke zu Straßenbaubeiträgen herangezogen werden können. Wenn die Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt wird, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weitern Herstellung hatte, wird eine Erneuerung angenommen. Es mache für die Beitragspflicht keinen Unterschied, ob der alte Kanal in offener herkömmlicher Bauweise ausgebaut oder aber wie beim Inliner-Verfahren nur als Grundlage zur Verlegung eines neuen Kanals benutzt wird. Nach seiner Härtung ist der eingezogene Inliner selbstständig tragfähig und ersetzt die alte Anlage vollständig.

Im vorliegenden Fall hatte eine Grundstückseigentümerin geklagt, die von der Stadt zur Entrichtung eines Straßenbaubeitrags für die Ausbaumaßnahmen an der Kanalstation herangezogen worden war. Dabei ging es um die Sanierung eines 102 Jahre alten Mischwasserkanals, die "mittels Inliner" durchgeführt werden sollte. Als Grund für die Kanalbauarbeiten wurde die materielle Unbrauchbarkeit des Mischwasserkanals angegeben. Die Sanierung des Kanals mittels Inliner sollte nach Angaben der Stadt keinen Unterschied zu einer Kanalauswechselung mit klassischem offenen Bauverfahren darstellen, sondern einen neuen Kanal mit langer Funktionsfähigkeit schaffen. Die Grundstückseigentümerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein. Dieser blieb jedoch erfolglos.

Die Grundstückseigentümer erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden. Dies jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Das Gericht hat den Bescheid als gerechtfertigt angesehen. Zunächst wurde auf die Beitragssatzung der beklagten Stadt verwiesen, wonach der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Anlagen auf die Eigentümer der erschlossen Grundstücke umgelegt werden kann. Dabei vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Kanalerneuerung im Inliner-Verfahren der Herstellung bzw. der Erneuerung entspricht und daher für die Anlieger beitragspflichtig ist. Es handele sich gerade nicht um eine beitragsfreie Instandsetzung, sondern eine beitragspflichtige qualitative Erneuerung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

Für eine Erneuerung im Sinne des Kommunalabgabengesetzes kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht entscheiden darauf an, wie der neue Kanal verlegt worden ist. Eine daraufgerichtet Prüfung hat sich vielmehr daran zu orientieren, was sich nach Abschluss der Bauarbeiten im Untergrund der Straße befindet. Im Ergebnis macht es in diesem Sinne keinen Unterschied, ob der alte Kanal in offener herkömmlicher Bauweise ausgebaut und durch einen neuen Kanal ersetzt oder aber wie beim Inliner-Verfahren nur als Grundlage zur Verlegung eines neuen Kanals innerhalb des alten Kanals benutzt wird. Aus Sicht des Gerichts ist eine Erneuerung immer dann zu bejahen, wenn der eingezogene Inliner nach seiner Härtung aufgrund eigener Stabilität dem Bodendruck auch ohne die alte Steinzeugummantelung standhalten kann, er mithin selbstständig tragfähig ist und die alte Anlage im vollen Umfang ersetzt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht