Letzte Betreiberin kann zur Sanierung einer salzhaltigen Abraumhalde herangezogen werden

01.01.2012

Letzte Betreiberin kann zur Sanierung einer salzhaltigen Abraumhalde herangezogen werden

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 01.04.2008 (Az.: 10 S 1388/06) entschieden, dass die letzte Betreiberin des Bergwerks Buggingen zur Vorbereitung der Sanierung einer salzhaltigen Abraumhalde verpflichtet ist.

Seit den Jahren 1922/23 bauten mehrere Rechtsvorgängerinnen des Bergwerks Buggingen bei Buggingen und Heitersheim im Markgräfland bis zur Betriebseinstellung im Jahr 1973 in einem aus drei Schächten bestehenden Bergwerk Kalisalze ab. Mit behördlicher Duldung wurden die dabei anfallenden salzhaltigen Reststoffe beim Schacht Buggingen auf einer Halde abgelagert. Eine Untergrundabdichtung ist dabei nicht erfolgt. Ursprünglich bestand die Halde aus Schlamm und Rückständen, mittlerweile besteht sie zu 80% aus Steinsalz. Sie hat eine Ausdehnung von ca. 3,6 ha Fläche mit einer Höhe von bis zu 40 m und einem Volumen von ca. 350.000 bis 400.000 t Abraummaterial mit einem Anteil von ca. 200.000 bis 250.000 t Chlorid. Das Salz löst sich jedoch durch die Versickerung des Niederschlagswassers im Bereich der Halde und gelangt in den Boden und auch in das Grundwasser. Im Abstrom der Halde wurden in den 90er Jahren erhöhte Chlorid-Werte gemessen. Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald verpflichtet im Februar 1999 zur Durchführung von Grundwasseruntersuchungen und zur Erstellung eines Sanierungsplans, nachdem mehrere Verhandlungen über eine Sanierung der Halde mit dem Ziel, den Salzeintrag in den Boden und das Grundwasser zu stoppen oder zumindest zu verringern, erfolglos verlaufen sind.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb die dagegen gerichtet Klage erfolglos. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg bestätigt.
Nach einer ersten Berufungsentscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass sie Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, nach denen der Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung zur Sanierung verpflichtet ist, auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung beansprucht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte auf dieser Grundlage nunmehr fest, dass die Klägerin zur Sanierung herangezogen werden konnte.

Es könne keine behördliche Genehmigung, die eine Haftungsfreistellung zur Folge gehabt hätte, festgestellt werden, so das Gericht. Die Klägerin könne sich wegen der bergbautypischen Gefahren, die erst im Laufe der Zeit in ihrer ganzen Tragweite deutlich geworden sind, nicht auf die seit dem Entstehen der Gefahr für das Grundwasser und der seit der Betreibseinstellung vergangenen Zeit berufen. Dass die Anordnung sich nur auf einen Teil der auf die Kaliablagerungen herrührenden Umweltproblematik am Oberrhein bezieht, sei hier unbeachtlich. Denn auch eine Sanierung allein der Bugginger Halde lasse eine Entlastung der örtlichen Grundwasservorkommen erwarten. Denn im Abstrom dieser Halde liege ein Tiefbrunnen, und die Fahne mit belastetem Grundwasser weise genau in diese Richtung. Auch für die Feldberegnung könne nur gering belastetes Wasser verwendet werden. Es bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang mit der großen Fessenheimer Fahne, die von den elsässischen Kaliminen ausgeht. Die Behörden hätten das Recht, die Klägerin in Pflicht zu nehmen, nicht verwirkt. Eingriffsbefugnisse zur Gefahrenabwehr würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Behörde über längere Zeit nichts unternehme. Die Klägerin habe jedenfalls nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, dass sie nicht mehr zur Sanierung herangezogen werde.