Pensionsabschlag bei Dienstunfähigkeit ist rechtmäßig

01.01.2012

Pensionsabschlag bei Dienstunfähigkeit ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 28.03.2008 (Az.: 2 A 10262/08.OVG) entschieden, dass ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vorzeitig aus dem Dienst aus dem Dienst ausgeschieden ist, einen Abschlag von seiner Pension hinnehmen muss.

Im Alter von 53 Jahren wurde der Vermessungsbeamte wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhte, vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Seine Pension wurde um 7,2 Prozent gekürzt. Das Verwaltungsgericht hatte bereits die gegen den Pensionsabschlag erhobene Klage abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht bestätigt.

Der Gesetzgeber habe einen Pensionsabschlag für die Beamten einführen dürfen, die nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze Dienst geleistet hätten. Das Oberverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung damit, dass es ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums sei, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen müsse. Mit der Pensionskürzung dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken, sei darüber hinaus auch gerechtfertigt. Dies gelte auch für den Kläger, der wegen Dienstunfähigkeit und damit nicht freiwillig in den Ruhestand getreten sei. Da die Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall beruhe, sei sie auch nicht dem Dienstherren zuzurechnen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht