Stadt darf öffentliches Pokerturnier untersagen

01.01.2012

Stadt darf öffentliches Pokerturnier untersagen

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 03.04.2008 (Az.: 9 L 13/08) entschieden, dass die Stadt Rheine einem privaten Veranstalter untersagen durfte, in einer örtlichen Gaststätte öffentliche Pokerturniere im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga durchzuführen.

Der Veranstalter beabsichtigt in einer Gastwirtschaft in Rheine regelmäßig Pokerturniere durchzuführen. Für die Teilnahme an diesem örtlichen Turniere, die mit gleichartigen Veranstaltungen an anderen Orten im Rahmen der sog. Poker-Bundesliga verbunden sind und bei denen gesponserte Gewinne ausgelobt werden, werde ein Eintrittsgeld von 15 € erhoben. Im Dezember 2007 untersagte das Ordnungsamt der Stadt Rheine mit sofortiger Wirkung die Durchführung der Turniere und drohte bei einem Verstoß mit der Schließung der Veranstaltung. Daraufhin änderte der Veranstalter sein Konzept und wollte die Spieler statt um das Eintrittsgeld nur noch um eine Spende für eine gemeinnützige Einrichtung bitten. Jedoch auch diese sog. Charity-Turniere wurden untersagt.

Durch Eilbeschluss hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden, dass die gegen die Untersagung gerichtete Klage des Veranstalters voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Soweit ein Entgelt von den Spielern erhoben werde, seien diese Pokerturniere der "Poker-Bundesliga" unerlaubte öffentliche Glücksspiele, deren Veranstaltung nach dem Strafgesetzbuch strafbar ist. In der vorgesehenen Form sei Poker ein Glücksspiel, weil der Spiele gegen einen Geldeinsatz um einen vom Zufall abhängigen Gewinn spielt. Dabei sei die Bezeichnung des Entgelts als Eintrittsgeld, Startgeld oder ähnlichem ohne Bedeutung. Genauso wie der Umstand, dass damit eventuell ausschließlich die Veranstaltungskosten gedeckt würden. Dass die für die Gewinner ausgelobten Preise möglicherweise vollständig von Sponsoren zur Verfügung gestellt würden, sei dabei auch unbeachtlich. Ebenfalls könnten die geplanten "Charity-Turniere" verboten werden. Nach dem Gesamtkonzept der "Poker-Bundesliga" ? mit einem Punktekontosystem und gemeinsamer Internetpräsentation- seien sie mit den übrigen entgeltspflichtigen Pokerturnieren, etwa dem Finalturnier mit der Aussicht auf hochwertige Gewinne (Hauptpreis: Neuwagen im Wert von 12.000 €), untrennbar verbunden. Bei jeder Veranstaltung werde ein Anreiz für die Teilnahme an diesen entgeltpflichtigen Pokerspielen geschaffen. Eine entgeltfreie örtliche Pokerveranstaltung ist somit zugleich eine Werbung für ein unerlaubtes öffentliches Glücksspiel. Nach dem Strafgesetzbuch sei diese Werbung ebenfalls verboten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht