Jadeausbau und Errichtung des JadeWeserPort bestätigt

01.01.2012

Jadeausbau und Errichtung des JadeWeserPort bestätigt

Mit zwei Beschlüssen vom 06.03.2008 (Az.: 7 MS 114/07, 7 MS 115/07) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Jade und die Errichtung eines Tiefwasserhafens für Containerschiffe (JadeWeserPort) in Wilhelmshaven mit geringen Einschränkungen bestätigt. Die Bedenken sowohl eines Naturschutzvereins als auch eines Anwohners wurden überwiegend zurückgewiesen. Das Land muss allerdings als Träger des Vorhabens eine Schallschutzwand bereits jetzt erstellen. Diese war zunächst nur als eine Möglichkeit zum Schutz der in dem Gebiet lebenden Vogelarten in Bertacht gezogen worden.

Zur Herstellung der neuen Hafenfläche soll eine Fläche für ein Hafengebiet aufgespült werden, das dann sowohl eine Terminalfläche mit Kaje, einen Hafengroden, Verkehrsflächen für Straßen und Schienen sowie eine Fläche für Sondernutzungen bilden soll. Auf einem Teilstück soll die Jade-Fahrrinne zur wasserseitigen Anbindung verlegt werden. Damit soll Schiffen mit einem Tiefgang von bis 16 Metern die an der deutschen Nordseeküste bisher nicht gegebne Möglichkeit eines tideunabhängigen Anlaufens zu ermöglichen.

Ein naturschutzrechtlich anerkannter Verein hatte in einem der beiden Verfahren gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses unter anderem geltend gemacht, das Vorhaben sei nicht so wichtig oder dringlich, dass mit seiner Umsetzung nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im laufenden Klageverfahren gewartet werden könne. Die Herstellung der notwendigen Verkehrsanbindungen sei nicht absehbar. Das Projekt begegne aber vor allem gravierenden naturschutzrechtlichen Bedenken. Zum einen seien nicht alle geschützten Tierarten erfasst worden. Und zum anderen stehe der zu erwartende Bahnverkehrslärm im Widerspruch zum Schutzzweck der Verordnung zum Naturschutzgebiet "Voslapper Groden-Süd", die ein Europäisches Vogelschutzgebiet ausweist.
In seiner Entscheidung teilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Bedenken überwiegend nicht. Es wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung bejaht. Das Gericht führte dazu aus, dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich überwiegend keinen Erfolg haben werde. Weder seien Verfahrensfehler ersichtlich, noch sie die Standortwahl zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen zum Artenschutz sei der Naturschutzverein ausgeschlossen, weil er im Einwendungsverfahren entsprechende Rüge nicht erhoben habe. Auch sei darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung des Natur- und Landschaftsschutzes nicht festzustellen.

Allerdings gaben die Richter zu bedenken, dass es nicht leicht zu beurteilen sei, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Europäischen Vogelschutzgebiets zu vereinbaren sei. Es gehe insbesondere darum, die dortigen Brutbestände der wertgebenden Vogelarten zu erhalten und vor erheblichen Beeinträchtigungen zu bewahren. Wie diese Bestände auf Bahn- und Baulärm reagierten sei wissenschaftlich nicht zweifelsfrei geklärt. In diesem Zuge verwies das Gericht auf die sehr rigiden Vorgaben des europäischen Naturschutzrechts. Grundsätzlich gelte, dass wenn sich eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele nicht mit Sicherheit ausschließen lasse, das Projekt unzulässig sei.

Ein Wahlrecht wurde nun außer Vollzug gesetzt, das dem Vorhabensträger ursprünglich eingeräumt worden war. Zwischen der sofortigen Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der am nördlichen Rand des Vogelschutzgebiets geplanten Bahntrasse einerseits und begleitenden Beobachtungen andererseits sollte das Land wählen dürfen, um zunächst festzustellen, ob überhaupt signifikante Beeinträchtigungen auftreten. Die Wand müsse erst bei entsprechenden Feststellungen gebaut werden. Das Oberverwaltungsgericht war jedoch der Ansicht, dass eine ausreichend sichere Milderung eventueller erheblicher Beeinträchtigungen der Bruthabitate nur gewährleistet sei, wenn die Schallschutzwand sogleich errichtet werde.

Im zweiten Verfahren ging es um das Aussetzungsbegehren des Eigentümers eines Wohngrundstücks im Stadtteil Voslapp, das knapp zwei Kilometer westlich des Neuen Voslapper Seedeichs und knapp drei Kilometer vom westlichen Rand der geplanten Terminalfläche entfernt liegt. Unter anderem rügte der Anwohner, der wie viele weitere Mitglieder einer Bürgerinitiative gegen den Planfeststellungsbeschluss klagt, die sich in der Folge stellenden Verkehrsprobleme auf Straße und Schiene. Das Landschaftsbild würde negativ verändert und die Grundstücke in Voslapp unnötig weiter an Wert verlieren. Darüber hinaus werde es in der Kumulation von Betriebs- und Verkehrslärm zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen. Dass es infolge der geplanten Kaimauer zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels in Voslapp kommen werde, der die Nutzungen der Häuser und Keller erheblich beeinträchtigen werde, sei schließlich nicht bedacht worden.

Das Gericht lehnte den Aussetzungsantrag als unbegründet ab. Die Planfeststellungsbehörde habe die Lärmsituation richtig beurteilt und auf dieser Basis zutreffend unzumutbare Beeinträchtigungen verneint. Nach allen Berechnungen würden die für Wohngebiete wie das des Antragstellers geltenden Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung und der TA Lärm deutlich unterschritten. Nach den tatsächlichen Gegebenheiten sei mit einer durch das Vorhaben verursachten Erhöhung des Grundwasserspiegels nicht zu rechnen.