Einsicht in CADEC-Datenbank war rechtmäßig

01.01.2012

Einsicht in CADEC-Datenbank war rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.02.2008 (Az.: 4 C 13.07) die Klage der Fraport AG abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass das Land Hessen zu Recht Einsicht in die von ihm geführte Datenbank CADEC (Computer Aided Decision) zum geplanten Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main gewährt hatte.

Die Fraport AG ist Betreiberin des Flughafens Frankfurt am Main und Trägerin des Ausbauvorhabens für eine vierte Landebahn. Geklagte hatte sie gegen einen Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt. Denn mit diesem Bescheid hatte das Regierungspräsidium als Anhörungsbehörde den Beigeladenen Einsicht in die Datenbank CADEC gewährt. Es handelte sich bei den Beigeladenen, die im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen das Vorhaben der Klägerin erhoben haben, um vier Privatpersonen, einen Bürgerinitiative, einen öffentlich-rechtlichen Kirchengemeindeverband, drei Gemeinden sowie eine Reihe privatrechtlicher Gesellschaften, deren Anteile mehrheitlich in kommunaler Hand sind. Die Anhörungsbehörde nutzt die CADEC-Datenbank zur strukturierten und gegliederten Erfassung und Bearbeitung der Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Die Klägerin hatte zu den in der Datenbank eingestellten Einwendungen Stellungnahmen ausgearbeitet und der Anhörungsbehörde für eben diese zur Verfügung gestellt. Die Klage gegen die Offenlegung der Daten wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Den Beigeladenen wurde zu Recht vom Regierungspräsidium ein verfahrensunabhängiger, auf die europäische Umweltinformationsrichtlinie beziehungsweise das Hessische Umweltinformationsgesetz gestützter Anspruch auf Einsicht in die CADEC-Datenbank gewährt, soweit in der Datenbank den von den Einwendern gegen das Ausbauvorhaben vorgebrachten Argumenten die Gegenargumente der Klägerin gegenübergestellt wurden. Zwar hatte die Klägerin einer Einsichtnahme in die von ihr freiwillig überlassenen Daten nicht zugestimmt, jedoch bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Daten. Das Recht der Klägerin auf eine zügige Erörterung sei nicht maßgeblich berührt. Es seien nicht nur die Privatpersonen anspruchsberechtigt, sondern auch die übrigen Beigeladenen.