Lehrerin darf kein Kopftuch während des Dienstes tragen

01.01.2012

Lehrerin darf kein Kopftuch während des Dienstes tragen

Mit Urteil vom 27.02.2008 (Az.: 1 K 1466/07) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden, dass das einer beamteten Lehrerin erteilte Verbot, während ihres Dienstes ein Kopftuch zu tragen, rechtmäßig ist. Die Glaubensfreiheit der Lehrer auf der einen Seite und die Glaubensfreiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern auf der anderen Seite seien mit den Regelungen des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes gewahrt. Zumal eine Ungleichbehandlung muslimischer Lehrer ausgeschlossen werde.

Die Klägerin unterrichtet als Lebenszeitbeamtin im Schuldienst des Landes an einer Gesamtschule in Gelsenkirchen. Auch in der Schule trägt sie als muslimische Glaubensangehörige seit Jahren ein Kopftuch. Der Lehrerin wurde das Tragen des Kopftuches von der Bezirksregierung Münster als Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage der im Sommer 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des Schulgesetzes untersagt. Lehrerinnen und Lehrer dürfen danach in der Schule keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern zu gefährden.

Das Gericht hat zur Begründung des Urteils ausgeführt, dass das Tragen eines Kopftuchs aus religiösen Gründen in einer öffentlichen Schule eine solche Bekundung darstelle und daher gegen § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes verstoße. Bei verfassungskonformer Auslegung sei diese Vorschrift mit dem Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Glaubensfreiheit der Lehrer einerseits und die Glaubensfreiheit der Schüler und das Erziehungsrecht der Eltern andererseits zum Ausgleich gebracht. Zumal das Gesetz eine Ungleichbehandlung muslimischer Lehrer gegenüber christlichen Lehrern nicht zulasse, sei dieser am staatlichen Neutralitätsgebot orientierte Ausgleich verfassungsgemäß. Denn bei verfassungskonformer Auslegung des § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes sei auch die christliche Ordenstracht von dem gesetzlichen Verbot umfasst.

Das Gericht habe auch bei der konkreten Anwendung des neuen Schulgesetzes im vorliegenden Einzelfall einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen können. Das Land Nordrhein-Westfalen verfahre in seiner Verwaltungspraxis im Wesentlichen einheitlich und unterscheide nicht unzulässig zwischen Bekundungen des muslimischen und des christlichen Glaubens.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht