Lehrer hat kein Anspruch auf eigenes Dienstzimmer in der Schule

01.01.2012

Lehrer hat kein Anspruch auf eigenes Dienstzimmer in der Schule

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.01.2008 (Az.: 3 K 1901/07) entschieden, dass Lehrer keinen Anspruch auf ein eigenes Arbeitszimmer in der Schule haben. Solch ein Anspruch lasse sich weder aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes herleiten.

Bei seinem Dienstherrn hatte ein Realschullehrer erfolglos beantragt, ihm ein Arbeitszimmer samt Büroeinrichtung, Internetzugang und Büromaterial zur Verfügung zu stellen. Er war der Auffassung es läge eine Ungleichbehandlung zwischen sich als Lehrer und anderen Beamten vor, denen ein Dienstzimmer zur Verfügung stehe. Das Land Baden-Württemberg, als sein Dienstherr, würde als Steuerfiskus vom Wegfall der steuerlichen Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers profitieren. Das Land habe deswegen einen entsprechenden Ausgleich in Form eines Dienstzimmers in der Schule zu schaffen.

Diese Ansicht wurde vom Gericht nicht geteilt und die Klage abgewiesen. Es gebe keine Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Weder lasse er sich aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes herleiten. In ihrem Wesenskern sei die Fürsorgepflicht nicht beeinträchtigt, denn der Kläger sei ohne das begehrte Arbeitszimmer in seiner amtsangemessenen Lebensführung nicht unerträglich beeinträchtigt. Er könne zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts die Räumlichkeiten der Schule nutzen. Darüber hinaus müsse der Schulträger Büromaterial und Arbeitsmittel ihm ohnehin kostenlos überlassen. Außerdem liege ein sachlicher Grund dafür vor, dass Lehrern im Gegensatz zu anderen Beamten kein Dienstzimmer zur Verfügung gestellt werde. Denn die Arbeitszeit von Lehrern sei nur zu einem Teil durch Anwesenheitspflichten in der Schule gebunden. Ein Lehrer könne im Übrigen frei entscheiden, ob er in der Schule oder zu Hause arbeite.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht